Maßnahmen gegen Unkraut in Getreide- und Rapsstoppeln
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Die Anwendung von Glyphosatmitteln ist in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten grundsätzlich verboten. Außerhalb dieser Gebiete dürfen die Mittel nur dann zur Anwendung kommen, wenn alle Maßnahmen des Integrierten Pflanzenschutzes geprüft und wenn möglich durchgeführt wurden.
Zulässig ist die Anwendung von Glyphosatmitteln nach der Ernte:
- zum einen zur Bekämpfung von schwer bekämpfbaren Unkräutern, wie von Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Landwasserknöterich und Quecke, auf den betroffenen Teilflächen.
- Zum anderen auf Ackerflächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse (CCWasser1, CCWasser2 und CCWind) eingeordnet sind zur Unkrautbekämpfung, einschließlich der Beseitigung von Mulch- und Ausfallkulturen. Die Aufwandmenge, die Anzahl der Anwendungen und die zu behandelnden Flächen sind auf das notwendige Maß zu beschränken.
Nicht-landwirtschaftliche Flächen aussparen
Grundsätzlich ist bei den Stoppelbehandlungen darauf zu achten, dass Freiflächen, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden (wie Wegränder, Wege, Böschungen, Feldraine), nicht getroffen werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Flächen abspritzt, handelt ordnungswidrig. Der Verstoß ist zudem relevant für Cross Compliance.
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