Jetzt in Cross-Compliance: Beseitigungsverbot für Tümpel, Sölle und Co.
Weitere Landschaftselemente sind mit Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung am 21. April 2011 der Cross-Compliance unterstellt und unterliegen damit einem Beseitigungsverbot. Das teilt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) mit.
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Am 21. April 2011 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung in Kraft getreten. Damit unterliegen nun auch Tümpel,Sölle,Dolinen undandere vergleichbare Feuchtgebietedem Beseitigungsverbot der Cross-Compliance. Bei Verstößen gegen das Beseitigungsverbot werden Direktzahlungen gekürzt Verstöße gegen das Beseitigungsverbot von § 2 Absatz 2 Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz haben Kürzungen der Direktzahlungen, der flächen- und tierbezogenen Maßnahmen der 2. Säule sowie der Umstrukturierungs- und Rodungsmaßnahmen im Weinbau zur Folge. Durch Einbeziehen in Cross-Compliance genannte Landschaftselemente weiter förderfähig Die Europäische Kommission hatte die bisherige Praxis...