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Jetzt in Cross-Compliance: Beseitigungsverbot für Tümpel, Sölle und Co.

Weitere Landschaftselemente sind mit Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung am 21. April 2011 der Cross-Compliance unterstellt und unterliegen damit einem Beseitigungsverbot. Das teilt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) mit.
Veröffentlicht am
Am 21. April 2011 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung in Kraft getreten. Damit unterliegen nun auch Tümpel,Sölle,Dolinen undandere vergleichbare Feuchtgebietedem Beseitigungsverbot der Cross-Compliance. Bei Verstößen gegen das Beseitigungsverbot werden Direktzahlungen gekürzt Verstöße gegen das Beseitigungsverbot von § 2 Absatz 2 Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz haben Kürzungen der Direktzahlungen, der flächen- und tierbezogenen Maßnahmen der 2. Säule sowie der Umstrukturierungs- und Rodungsmaßnahmen im Weinbau zur Folge. Durch Einbeziehen in Cross-Compliance genannte Landschaftselemente weiter förderfähig Die Europäische Kommission hatte die bisherige Praxis...
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