Rohmilchverkauf am Automat - Verwaltungsgericht bestätigt Verbot
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen, mit der ein Landwirt im Neckar-Odenwald-Kreis erreichen wollte, dass er weiterhin aus einem Automaten Rohmilch an Verbraucher verkaufen kann.
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Der Kläger hält im Neckar-Odenwald-Kreis in einem zwei Kilometer abseits von seiner Hofstelle neu errichteten Stall Milchkühe. Nach dem Melken kühlt er die Milch sofort ab und transportiert dann einen Teil davon von dem Stall zu seiner verkehrsgünstig gelegenen Hofstelle. Dort füllt er die Rohmilch in einen Automaten, an dem sich seine Kunden selbst bedienen können. Das Landratsamt hat ihm dies untersagt. Rohmilch dürfe aus Gründen des Gesundheitsschutzes nur ausnahmsweise verkauft werden. Zulässig sei zwar eine Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb. Der Kläger verkaufe die Milch aber nicht da, wo sie erzeugt werde, sondern transportiere sie erst an einen anderen Ort. Darin liege ein Verstoß gegen § 17 der Verordnung über Anforderungen an...