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Erleichterungen für die Land- und Forstwirtschaft im Straßenverkehr

Mit der 48. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften hat der Bundesrat auch eine Reihe von Erleichterungen für die Land- und Forstwirtschaft beschlossen.

Veröffentlicht am
Werkbild Steyr
Für den Deutschen Bauernverband werden damit langjährige Forderungen des landwirtschaftlichen Berufsstandes umgesetzt und Benachteiligungen zu Lasten der Land- und Forstwirtschaft abgebaut. Künftig sind auch bei lof-Zugmaschinen mit Anhängern Zuglängen von 18,75 Meter zulässig. Gegenüber den Gesamtlängen von entsprechenden LKW-Zügen sind die land- und forstwirtschaftlichen Transporte künftig nicht mehr benachteiligt. Bei Gleiskettenfahrzeugen wurde das zulässige Gesamtgewicht auf 32 t erhöht. Die 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO, die den Einsatz bodenschonender Reifen in der Landwirtschaft ermöglicht, wird an den Stand der Technik angepasst. Die zulässige Breite von bis zu 3,00 Metern gilt jetzt auch für Gleiskettenfahrzeuge. Neu ist...
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