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Pflanzenschutz aktuell

Nur in Ausnahmen ohne Sachkundenachweis

Pflanzenschutzmittel dürfen grundsätzlich nur angewendet werden, wenn der  Anwender über einen Sachkundenachweis im Pflanzenschutz verfügt (§ 9 Pflanzenschutzgesetz). Das Pflanzenschutzgesetz sieht nur wenige Ausnahmen vor.

  • Kein Sachkundenachweis ist erforderlich für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für nichtberufliche Anwender zugelassen sind, im Bereich Haus- und Kleingarten,
  • Ausübung einfacher Hilfstätigkeiten unter Verantwortung und Aufsicht durch eine Person mit Sachkundenachweis,
  • Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses unter Anleitung einer Person mit Sachkundenachweis,
  • Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Wildschadensverhütung.

Nicht sachkundige Personen können auch Pflanzenschutzmittel zur Wildschadensverhütung erwerben, die für berufliche Anwender zugelassen sind.

Die Bundesländer haben eine Liste von Tätigkeiten zusammengestellt, die als einfache Hilfstätigkeiten im Pflanzenschutz einzustufen sind. Hierzu zählen z.B.:

  • Verdeckte Ausbringung von Giftweizen mit Legeflinten.
  • Verwendung handgeführter Streichgeräte bei der Ampferbekämpfung im Grünland.
  • Aufhängen von Pheromondispensern (Verwirrmethode).
  • Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit der Spritzpistole bei der Schlauchspritzung im Steillagenweinbau nur unter unmittelbarer Aufsicht eines sachkundigen Anwenders.
  • Tauchen von Veredelungshölzern/Pfropfreben in ein fertig angesetztes Pflanzenschutzmittel u.a.

Diese Leitlinie der Länder „Einfache Hilfstätigkeiten im Pflanzenschutz“ steht im Internet unter isip.de   

Für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit fahrbaren Spritz- und Sprühgeräten, aber auch mit Rückenspritz- und -sprühgeräten ist grundsätzlich der Sachkundenachweis erforderlich! Dies gilt auch für alle Anwendungen auf Nichtkulturland.

Wenn Personen Tätigkeiten im Pflanzenschutz übernehmen sollen, die über die einfachen Hilfstätigkeiten hinausgehen, benötigen sie einen Sachkundenachweis.

Befähigungsnachweise andere Staaten können von den unteren Landwirtschaftsbehörden in den Landratsämtern anerkannt werden. Der Antragsteller muss jedoch über die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen.

Veröffentlicht am
Rueß
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