BHV1: Gesunde Tiere müssen geschützt werden
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Um den Artikel 10-Status zu erhalten, müssen 99,8 Prozent der Bestände frei sein. Durch verschiedene Übertragungswege könne es jedoch erneut zu einem Erregereintrag kommen. Die Konsequenzen für den betroffenen Betrieb seien hingegen enorm. Oftmals kommen die Tierhalter unverschuldet in diese Lage. Daher sei es wichtig, so das STUA, dass alle Tierhalter zum Schutz des eigenen Tierbestandes verantwortungsbewusst handeln. Das Schutzsystem könne nur greifen, wenn jeder einzelne, der Kontakt zu Rindern hat, die Vorschriften beachtet und die Hygiene im Alltag konsequent lebt, erläutert Dr.Thomas Miller, Leiter des STUA in Aulendorf.
Biosicherheitsmaßnahmen nennt man alle Vorsorgemaßnahmen, die gegen eine Einschleppung von Tierseuchen und sonstigen Infektionskrankheiten gerichtet sind. Folgende Hinweise sollten in Rinder haltenden Betrieben im Alltag beachtet werden:
- Grundsätzlich dürfen nur gesunde Tiere mit gleichwertigem Gesundheitsstatus gehandelt werden.
- ImGegensatz zu BHV1-freien Regionen gilt beim Handel mit Nicht-Art.-10-Regionen:
Tierzukäufe dürfen ausschließlich mit entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen erfolgen:
- Für jedes Rind muss zusätzlich auf der BHV1-Bescheinigung, ausgestellt von der für die Isoliereinrichtung zuständigen Behörde, die Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 (Zuchtrinder) beziehungsweise Absatz 4 (Mastrinder) der Entscheidung 2004/558/EG amtlich bescheinigt werden. Beim innergemeinschaftlichen Verbringen ist diese Zusatzerklärung auf der Gesundheitsbescheinigung im Abschnitt C Nummer 4 zu ergänzen. Im Zweifelsfall ist von der zuständigen Veterinärbehörde prüfen zu lassen, ob das zugekaufte Rind und die Gesundheitsbescheinigung den Anforderungen entspricht.
Tiere, die nicht aus Artikel 10-Regionen stammen und solche, die an Ausstellungen außerhalb Baden-Württembergs, Bayerns oder anderen Art. 10-Regionen teilgenommen haben, sind vor dem Verbringen zurück in den Tierbestand nach Baden-Württemberg strikt zu quarantänisieren:
- 30 Tage Quarantäne - in einer von der zuständigen Behörde genehmigten Isoliereinrichtung.
- Während der Isolierzeit dürfen bei keinem Tier klinische Anzeichen einer BHV1-Infektion auftreten.
- Alle Rinder in dieser Isoliereinrichtung sind frühestens am 21. Tag nach dem Einstallen (des letzten Tieres) mit negativem Ergebnis serologisch auf Antikörper gegen das gesamte BHV1 (Abklärung: Feldvirus- und Impfstamm) zu untersuchen.
- Rinder, die in Baden-Württemberg eingestallt werden, dürfen nicht gegen BHV1-geimpft sein.
- Im Herkunftsbetrieb dürfen in den letzten zwölf Monaten keine Krankheitsanzeichen einer BHV1-Infektion aufgetreten sein
- Empfehlung für die Quarantäne: Zusätzliche freiwillige Blutuntersuchung am Tag der Einstallung, da bei der Quarantäne-Blutuntersuchung (ab 21. Tag nach Einstallung) ein positives Ergebnis bei nur einem Tier dazu führt, dass die gesamte Tiergruppe nicht verbracht werden darf.
Für Mastrinder können Ausnahmen von dieser Regelung von der zuständigen Behörde in Baden-Württemberg auf Antrag im Einzelfall genehmigt werden:
- Einzäunung/Einfriedung. Zaun verhindert ungewollte Betriebsbesucher durch Mensch oder Tier.
- Beschilderung: „Wertvoller Tierbestand, Betreten verboten!“
- Bei baulichen Maßnahmen im Stallbereich wie Neu- und Umbauten
Quarantänemöglichkeit planen und schaffen.
- Zugang von betriebsfremden Personen in Rinderhaltungen auf ein
unerlässliches Minimum beschränken.
- Personenkontakte, insbesondere mit den Tieren direkt im Stall, sind auf das absolut notwendige Minimum wie betriebseigenes Personal, Tierarzt, Besamungstechniker, Klauenschneider zu reduzieren:
- Viehhändler, Transporteure sollten den Stall ohne betriebliches Personal nicht betreten-
Betriebseigene Kleidung / Schuhe oder Einwegkleidung / -schuhe sollten allen betriebsfremden Personen uneingeschränkt bereitgestellt werden:
- Bei Verwendung von Einwegkleidung ist diese im Betrieb zu entsorgen,
- Die Verwendung betriebseigener Schutzkleidung sollte für regelmäßig wiederkehrende Besucher (Tierarzt oder Besamungstechniker) vorzugsweise gewährleistet werden.
Der Besuch von Ausstellungen, Auktionen etc. durch betriebliches Personal kann ein mögliches Risiko für den eigenen Tierbestand darstellen:
- Personen, die an einer solchen Veranstaltung teilgenommen haben, sollten vor Betreten der eigenen Tierhaltung mindestens die Kleidung wechseln oder noch besser eine Karenzzeit (zirka 48 Stunden) einhalten.
Der Fahrzeugverkehr sollte durch geeignete Maßnahmen streng begrenzt werden, zum Beispiel kann ein TBA-Container an der Grundstücksgrenze ein Befahren des Betriebsgeländes überflüssig machen.
Sauberkeit und strikte Hygiene im Betrieb zur Sicherung des wertvollen Tiergesundheitsstatus:
- Verschiedene Hygienebereiche: Schwarz-Weiß-Trennung.
- konsequente Reinigung und Desinfektion (Geräte, Fahrzeuge, Stiefel, Kleidung).
- Schädlings- und Schadnagerbekämpfung.
Eine effektive Reinigung und Desinfektion (insbesondere Hände und Schuhwerk) vor und nach dem Betreten der Ställe ist sicherzustellen:
- an den Stall-Ein-/Ausgängen entsprechende Vorrichtungen jederzeit funktionsbereit halten:
- Desinfektionsmatten, Handwaschbecken, Handwaschmittel, Einweg-Handtücher, Mülleimer.
- Die Untersuchungsintervalle für Blut- und Milchproben müssen konsequent eingehalten werden. Das ist wichtig, um den Art. 10-Status aufrecht zu erhalten und um evtl. Neueinträge möglichst frühzeitig zu erkennen.
- Für BHV1-, Brucellose/Leukose-Kontrolluntersuchungen sind die HIT-Untersuchungsanträge zu verwenden. Die Ergebnisse werden Einzeltier-bezogen in HIT eingestellt. Die BHV1-Gesundheitsbescheinigungen müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
Weitere Informationen zur Biosicherheit und zu den Untersuchungen erteilen:
- Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise/Stadtkreise
- Rindergesundheitsdienste der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg
- STUA Aulendorf – Diagnostikzentrum, Löwenbreitestraße 18/20, 88326 Aulendorf; www.stua-aulendorf.de
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