Verschiebung der Sperrfrist auf Grünland
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Die unteren Landwirtschaftsbehörden bei den Landratsämtern können als zuständige Behörden für die Umsetzung der Düngeverordnung (DüV) eine Verschiebung der Verbotszeiträume für Düngemittel mit wesentlichem N-Gehalt (mehr als 1,5 Prozent Stickstoff) nach Paragraf 6 Absatz 10 DüV genehmigen. Diesbezügliche Entscheidungen sind jedoch im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde zu treffen.
Genehmigungen per Allgemeinverfügung
Bei einer möglichen Verschiebung der Sperrfrist auf Grünland und Dauergrünland durch Allgemeinverfügung gelten folgende Eckpunkte:
- Die Notwendigkeit einer Verschiebung ist sorgfältig zu prüfen und es sind insbesondere regionaltypische Gegebenheiten wie Beginn und Ende des Pflanzenwachstums sowie Ziele des Boden- und des Gewässerschutzes heranzuziehen. Eine Verschiebung der Sperrfrist kann zum Beispiel angezeigt sein, wenn betriebseigene Gülle und/oder Jauche auf bisher großflächig beweideten Herbstweideflächen und auf absoluten Weideflächen, die aufgrund ihrer Steillage im Frühjahr regelmäßig nicht gefahrlos befahren werden können, erst nach dem Weideabtrieb erfolgen kann.
- Eine Verschiebung der Sperrfrist auf Grünland und Dauergrünland kann nur außerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten von Wasserschutzgebieten genehmigt werden.
- Außerdem wird im Wege einer Allgemeinverfügung nur eine Verschiebung um maximal zwei Wochen genehmigt.
Auflagen beachten
Eine Verschiebung ist mit folgenden Auflagen verbunden:
- Die mögliche Aufbringungsmenge ist auf maximal 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar begrenzt.
- Die Stickstoffgaben sind mit ihrem anrechenbaren Stickstoffanteil (Werte nach Anlage 3 der DüV, mindestens jedoch der verfügbare Stickstoff beziehungsweise Ammoniumstickstoff) bei dem ermittelten N-Düngebedarf im Folgejahr in Ansatz zu bringen. Hierfür sind die ausgebrachten Düngermengen zu dokumentieren.
Die Verschiebung kann mit weiteren Auflagen versehen werden, zum Beispiel einer Beschränkung der Genehmigung auf Weide- und Mähweideflächen mit witterungsbedingt langer Herbstbeweidung oder einem erweiterten Gewässerabstand.
Einzelfallgenehmigungen auf Antrag
Bei Genehmigungen der Verschiebung der Sperrfristen im Einzelfall auf Antrag muss ebenfalls eine sorgfältige Prüfung erfolgen. Die Genehmigung kann auch hier mit weiteren Auflagen verbunden werden. Über eine eventuell bestehende Allgemeinverfügung hinaus kann mit Einzelfallgenehmigung, soweit fachlich erforderlich, eine weitere Verschiebung um zwei Wochen beantragt werden, um insgesamt eine Verschiebung um vier Wochen zu erreichen. Dies dürfte allerdings nur in Ausnahmefällen der Fall sein.
Zusätzliche Auflagen können zum Beispiel sein:
- Keine Ausbringung auf leicht durchlässigen Standorten,
- auf überschwemmungsgefährdeten Standorten,
- auf drainierten Flächen,
- auf Böden mit geringem Grundwasserflurabstand,
- auf erosionsgefährdeten Standorten oder
- auf Anmoor- und Moorböden.
- Schaffung von zusätzlichem Güllelagerraum.
Unabhängig von einer Verschiebung der Verbotszeiträume sind alle weiteren Vorgaben der DüV sowie innerhalb von Wasserschutzgebieten zusätzlich die Vorgaben der SchALVO zu beachten. Insbesondere wird auf das Verbot der Aufbringung, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist und die Vermeidung von Nährstoffeinträgen in Oberflächengewässer hingewiesen. Vorrangig müssen ausreichend Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger vorgehalten werden, um alle Zeiten, in denen eine Ausbringung nicht erlaubt ist, zu überbrücken. Unzureichende Lagerkapazitäten sind kein Grund, um andere Verbotszeiträume zu genehmigen oder zu beantragen.
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