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Investitionsförderung für kleine Betriebe

„Vergabe hängt nicht vom bisherigen Erfolg der Bewirtschaftung ab“

Es wird das kleine AFP genannt und richtet sich an landwirtschaftliche Betriebe, die maximal 80.000 Euro im Jahresverlauf erwirtschaften, nicht mehr als 30 Kühe ohne Nachzucht halten und mindestens die Hälfte ihrer Flächen als Grünland bewirtschaften: Die Rede ist von der Landschaftspflegerichtline (LPR) D 1 für Investitionen in Kleinbetriebe. Für Betriebe, die ihre Kühe und Rinder bisher angebunden halten, könnte sich das Programm lohnen. Der Umbau in einen Laufstall wird durch das vom Stuttgarter Agrarministerium aufgelegte Investitionsprogramm gefördert.

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Um über LPR D 1 bezuschusst zu werden, müssen die Betriebe nachweisen, dass ihre geplante Maßnahme zweckmäßig und tragbar ist. Das kann über eine differenzierte Planungsrechnung erfolgen oder die Betriebsleiter legen den für die Vergabe zuständigen Regierungspräsidien (Tübingen, Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart) ein Investitionskonzept vor.

Weg von der Anbindung, hin zum Freilauf

„Zwingend notwendig ist solch ein Konzept nicht“, erläutert Dr. Ottmar Röhm vom Regierungspräsidium Tübingen. Dort ist Röhm für die Vergabe von AFP- und LPR D 1-Fördermitteln zuständig. „Entscheidend für einen positiven Bescheid ist die Frage: Was ist das für eine Maßnahme und wie beeinflusst sie die künftige Betriebsentwicklung“, legt er vor den Teilnehmern eines Workshops über Alternativen zur Anbindehaltung Ende Dezember in Aulendorf (Landkreis Ravensburg) dar.

Um gefördert zu werden, müssen Betriebe zahlreiche Voraussetzungen erfüllen. Beispielsweise sollten sie, so sehen es die Statuten vor, besonderen Anforderungen im Verbraucher-, Umwelt- oder Klimaschutz nachkommen. Und es müssen mindestens die Basisanforderungen für besonders tiergerechte Milchviehställe erfüllt werden. Darunter fallen:

  1. Mindestens 5 Prozent (%) tageslichtdurchlässige Fläche.
  2. Grundfutterfressplatz für jedes Tier, bei Vorratsfütterung Tier-Fressplatzverhältnis 1,2:1.
  3. Spaltenfreie Liegefläche mit Einstreu oder Komfortmatten für jedes Tier beziehungsweise 1 Liegebucht pro Tier.
  4. Nutzbare Stallfläche mindestens 5,5 qm je Großvieheinheit (GV).
  5. Ausreichend breite Lauf- und Fressgänge (mindestens 2,5 beziehungsweise 3,5 Meter (m)).
  6. Boxenmaße: mindestens 1,25 m breit, 2,50 m lang (wandständig 2,90 m).
  7. Keine Sackgassen.
  8. Voraussetzungen müssen während der Zweckbindungsfrist (12 Jahre) eingehalten werden.
  9. Bei Neubauten müssen sämtliche Anforderungen erfüllt werden.
  10. Bei Anbauten müssen in dem neugebauten Bereich ebenfalls sämtliche Vorgaben erfüllt werden. Im bestehenden Stalltrakt sind Abweichungen bei den Funktionsmaßen der Gänge und Liegebuchten zulässig.
  11. Vorgaben zum Tier-/Fressplatzverhältnis und Mindestplatzangebot gelten für jede Tiergruppe.
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  13. Ob ein Betrieb Fördergelder erhält oder nicht, hängt darüber hinaus von der angestrebten Tierzahl in Neu- oder Umbau ab. Hier müssen speziell im AFP Obergrenzen eingehalten werden (maximal 300 Milchkühe beziehungsweise 600 Rinder). Die Förderung über AFP und LPR D 1 ist zudem an die Fläche des Betriebes gebunden. Pro Hektar (ha) dürfen maximal 2 GV gehalten werden. „Die Überschreitung dieser GV-Zahlen ist in Verbindung mit Dungabnahmeverträgen begrenzt möglich“, sagte Röhm. Antragstellende Betriebe müssen die anfallende Gülle mindestens 6 Monate lang lagern können. Betreibt der Betrieb vorwiegend Ackerbau, muss die Gülle der zusätzlichen Tierhaltung über einen Zeitraum von 9 Monaten gelagert werden können. Das Mindestinvestitionsvolumen beläuft sich auf mindestens 20.000 Euro.

Fördergelder für Basis- und Premiumanforderungen in besonders tiergerechten Ställen

Erfüllen antragstellende Betriebe die genannten Basisanforderungen für besonders tiergerechte Milchviehställe, erhalten sie einen Zuschuss in Höhe von maximal 20 Prozent. Ein Premiumzuschuss für besonders tiergerechte Milchviehställe in Höhe von 30 Prozent ist dann möglich, wenn zusätzlich zu den genannten Basisanforderungen 1,5 qm Laufhof pro Kuh oder Sommerweidegang (circa 15 ar je Kuh) und mindestens 7 qm nutzbare Stallfläche pro GV in Aussicht werden. Wichtig: Für Jungviehställe ist diese Premiumförderung nur dann möglich, wenn in Verbindung mit einem Milchviehstall gebaut wird und dieser die entsprechenden Auflagen erfüllt.

Das maximal zuwendungsfähige Investitionsvolumen im LPR D 1 beläuft sich laut Röhm auf 200.000 Euro pro Bauvorhaben. Um über das Förderprogramm für kleine Betriebe bezuschusst zu werden, müssen darüber hinaus folgende Auswahlkriterien erfüllt sein:

  1. Umstellung von Anbinde- auf Laufstallhaltung.
  2. Um- oder Neubaumaßnahme findet in einem Gebiet mit einer Mindestflurkonzeption statt.
  3. Der Grünlandanteil des antragstellenden Betriebes liegt bei über 50 Prozent.


Auf einen Blick: Die Merkmale des LPR 1 in Abgrenzung zum AFP

  1. Für kleine Betriebe bis 80.000 Euro Stand-Umsatz.
  2. Keine Pflicht zur Vorwegbuchführung, keine Anlagenbuchführung.
  3. Keine formale fachliche Qualifikation erforderlich.
  4. Zuschusssätze und Anforderungen (Basis- und Premiumanforderungen) analog AFP.
  5. Maximal 200.000 Euro zuwendungsfähige Kosten.
  6. Keine Verknüpfung der Zuwendungsvoraussetzungen mit bisherigem Erfolg der Bewirtschaftung.
  7. Maßnahme muss vor allem zweckmäßig und tragbar sein.
  8. Verringerte ökonomische Anforderungen, die aber nur bei einem überschaubaren Vorhaben mit klarer Finanzierung sinnvoll zum Tragen kommen.
  9. Formale Anforderungen (Abrechnung, Zweckbindung, etc.) wie im AFP.
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