Rückmeldefrist für die Nachbauerklärung
Die Rückmeldefrist für die Nachbauerklärung Herbst 2017/Frühjahr 2018 endet am 30. 6. 2018. Die Saatgut-Treuhandverwaltungs-GmbH (STV) bittet die Landwirte, ihre Nachbauerklärungen per Post oder online unter www.stv-bonn.de fristgerecht einzureichen.
- Veröffentlicht am
Nach aktueller Rechtsprechung sind Landwirte dazu verpflichtet, bis zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres (30. Juni), in dem sie Nachbau betrieben haben, die entsprechende Nachbauentschädigung von sich aus zu zahlen. Landwirte dürfen im eigenen Betrieb erzeugtes Erntegut bestimmter Arten dann zu Saatzwecken im eigenen Betrieb erneut einsetzen, wenn sie die Nachbaubedingungen erfüllen, das heißt, die Nachbaugebühren rechtzeitig bezahlen und auf ein konkretes Auskunftsersuchen gegenüber der STV Auskunft erteilen. Die Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob zuvor ein Auskunftsersuchen der STV beantwortet oder von dieser eine Zahlungsaufforderung verschickt wurde.
Die STV empfiehlt, den vollständigen Nachbau bis zum 30.06.2018 zu melden. Dann wird eine Rechnung mit einem Zahlungstermin, der nach dem 30.06. liegt, erstellt. Die Nachbauerklärung kann per Post, Fax oder online unter www.stv-bonn.de übermittelt werden. Sollte die Frist verpasst werden, warnt die STV, habe dies finanzielle und rechtliche Folgen.
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.