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Vorgaben beachten

Getreidesaatgut für die Herbstaussaat vorbereiten

Die richtige Saatgutbehandlung ist entscheidend, um die Gesundheit und Ertragskraft von Wintergetreide zu sichern. Dabei spielen die Wahl der passenden Mittel und das Einhalten von Vorgaben eine zentrale Rolle. Der folgende Text gibt einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen zur Vorbereitung des Getreidesaatguts für die Herbstaussaat.

von Dr. Jonathan Mühleisen, Regierungspräsidium Stuttgart erschienen am 19.08.2024
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Mit der Saatgutbehandlung werden in erster Linie samenbürtige Krankheitserreger bekämpft und das Auflaufen sowie die Überwinterung des Getreides abgesichert. Um das Entstehen von Beizstäuben und eine Belastung der Umwelt zu vermeiden, muss das Saatgut vor dem Beizvorgang sorgfältig gereinigt werden.

Für Wintergerste wird ein Mittel empfohlen, das gegen Streifenkrankheit und Flugbrand wirkt, und für kühlere Anbaulagen auch gegen Typhula-Fäule. Winterweizen- und Dinkelsaatgut sollten gegen Steinbrand und Schneeschimmel behandelt werden, und in Anbaulagen oberhalb von 500 Metern Höhe unbedingt auch gegen Zwergsteinbrand. Für Winterroggen und Wintertriticale reichen Mittel aus, die gegen Schneeschimmel wirken.

Für Flächen mit hohem Risiko für Brachfliegen-Befall steht in Winterweichweizen und Wintergerste das insektizide Beizmittel Signal 300 ES (Wirkstoff: Cypermethrin) zur Verfügung, das auch vor Drahtwurmbefall schützt. Aufgrund einer Zulassung für Notfallsituationen kann auch Saatgut von Roggen damit behandelt werden.

Kein Schutz vor Virusvektoren

Leider gibt es im Wintergetreide keine Beizmittel mehr gegen Blattläuse und Zikaden, die als Virusvektoren fungieren, oder zur Abwehr von Krähen. Gegen Virusvektoren muss gegebenenfalls im Nachauflauf eine Insektizid-Behandlung erfolgen. Der amtliche Pflanzenschutzdienst empfiehlt bei lokal auftretenden Schäden eine Bestandsregulierung oder zumindest Vergrämungsschüsse. Rabenkrähen (schwarzer Schnabel) können vom 1. August bis 15. Februar außerhalb von Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen bejagt werden. Saatkrähen (heller Schnabel) sind eine besonders geschützte Art. Von den unteren Naturschutzbehörden (im Landratsamt) können jedoch artenschutzrechtliche Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz zugelassen werden. Es wird dringend empfohlen, bei Schäden durch Saatkrähen frühzeitig Kontakt mit der unteren Naturschutzbehörde aufzunehmen und sich in Bezug auf Maßnahmen zum Bestandsmanagement und zur Vergrämung (letal/nicht-letal), einschließlich Antragsstellung und Genehmigung, beraten zu lassen. Abschüsse können durch die untere Naturschutzbehörde genehmigt werden, wenn keine zumutbaren Alternativen gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Saatkrähen-Populationen nicht verschlechtert.

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