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Beschluss des EuGH

Studien zu Glyphosat-Wirkung müssen veröffentlicht werden

Die Entscheidungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), mit denen der Zugang zu Studien über die Toxizität und die krebserregende Wirkung von Glyphosat verweigert wurde, werden für nichtig erklärt.
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Annette Mayer, bearbeitet
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In der Vergangenheit verlangten Personen Zugang zu Studien der EFSA über den Wirkstoff Glyphosat (RechtssacheT-716/14). Auch Mitglieder des Europäischen Parlaments hatten Zugang verlangt, nachdem das Internationale Krebsforschungszentrum (CIRC) im März 2015 zu der Erkenntnis gelangt ist, dass Glyphosat potenziell krebserregend sei, der Peer-Review der EFSA im November 2015 aber gleichwohl zum Ergebnis gehabt habe, dass Glyphosat für den Menschen wahrscheinlich nicht krebserregend sei (RechtssacheT-329/17).

Bisher verweigerte die EFSA den Zugang zu den Studien über die Toxizität und die krebserregende Wirkung von Glyphosat unter anderem mit folgenden Begründungen:

  • Die Verbreitung dieser Informationen könne ernsthaft die geschäftlichen und finanziellen Interessen der Unternehmen beeinträchtigen, die die Studienberichte vorgelegt hätten;
  • es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung;

Interesse der Öffentlichkeit besteht

Nun wurde aber entschieden, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über Emissionen in die Umwelt gerade darin bestehe, auch zu verstehen, in welcher Weise die Umwelt durch die fraglichen Emissionen beeinträchtigt werden kann. Das Gericht schließt, dass die angefragten Studien als Informationen anzusehen sind, die „Emissionen in die Umwelt betreffen“ und dass für ihre Verbreitung die Vermutung eines überwiegenden öffentlichen Interesses gilt.

Offenlegung darf nicht verweigert werden

Die EFSA durfte ihre Offenlegung daher nicht mit der Begründung verweigern, dass dies den Schutz der geschäftlichen Interessen der Inhaber der Rechte an den angefragten Studien beeinträchtige.

Zur vollständigen Entscheidung des EuGH sowie zu allen Gründen, aus denen die EFSA eine Veröffentlichung verweigert hat, gelangen sie mit einem Klick auf diese Zeile.

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