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Corona-Virus

Pferdebetriebe im Krisenmodus

Die Angst vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 ist groß, die Maßnahmen zur Verlangsamung der COVID-19-Pandemie erforderlich, aber einschneidend. Pferdehaltende Betriebe stellt die aktuelle Situation vor große Herausforderungen.

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Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat Tipps für den Umgang mit dem Corona-Virus zusammengestellt (www.svlfg.de/corona-info). Die „Musterbetriebsanweisung Coronavirus SARS-CoV-2“ steht kostenlos zum Download bereit und informiert unter anderem über die Gefahren für den Menschen, notwendige Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sowie das Verhalten bei Krankheitssymptomen - auch in polnischer, russischer und bulgarischer Sprache.

Versorgung der Pferde sichern

Um die Verbreitung des Virus zu verlangsamen und somit eine Überlastung der Krankenhäuser und insbesondere der Intensivstationen zu vermeiden, hat die Politik in den letzten Tagen diverse Maßnahmen veranlasst, darunter die für pferdehaltende Betriebe und Reitvereine bedeutsame Schließung von Sportanlagen für den Publikumsverkehr. Viele sind verunsichert, was noch erlaubt ist und was nicht. Auf ihrer Homepage informiert die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) umfassend über die Auswirkungen auf Pferdehalter und -besitzer. Folgende Regeln hat die FN den Behörden unterbreitet, um das Tierwohl zu gewährleisten (www.pferd-aktuell.de/coronavirus):

  • Pferdegerechte Fütterung,
  • Pflege der Boxen (Ausmisten und Einstreuen, Kontrolle der Tröge und Tränken),
  • Tägliche Gesundheits- und Verletzungskontrolle,
  • Täglich mehrstündige Bewegung, als Kombination aus kontrollierter (Reiten) und freier Bewegung (Weide oder Paddock),
  • Notwendige tierärztliche Versorgung,
  • Dringend notwendige Versorgung durch den Schmied.

Pferdebetriebe müssen den schwierigen Spagat schaffen, die Versorgung ihrer Schützlinge zu gewährleisten und gleichzeitig das Virus nicht weiter zu verbreiten, unter anderem durch die Einhaltung strenger Hygiene-Regeln. Die FN hat Verhaltensregeln für Pferdebetriebe und -besitzer zusammengestellt, betont aber:  „Unter Umständen anders lautende Vorgaben der regionalen beziehungsweise örtlichen Behörden müssen jedoch beachtet werden!“

Denn: „Der Anlagenbetreiber ist rechtlich für die Einhaltung der behördlichen Vorgaben verantwortlich.“ Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) halte die Position der FN für nachvollziehbar und berechtigt, heißt es auf der FN-Homepage, wichtig seien jetzt konkrete Vorgaben der einzelnen Bundesländer. Im Saarland, in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt gebe es laut FN bereits gute Regelungen (Stand 23. März 2020) .

Verhaltensregeln für Betriebe

In Pensionsställen sind in der Regel die Pferdebesitzer in die Versorgung ihrer Vierbeiner in unterschiedlichem Umfang mit eingebunden: In Full-Service-Betrieben müssen sie sich nicht um Füttern und Misten kümmern, nur das Bewegen unterliegt ihrem Aufgabenbereich – meist mit Ausnahme von Paddock- und Weidegang. Es gibt aber auch Ställe, bei denen die Besitzer tatkräftig mit anpacken. Ein Pensionsstallbetreiber kann also in der Regel nicht allein für die komplette Versorgung und Bewegung aller eingestallten Pferde sorgen, er ist auf die Mithilfe seiner Einsteller angewiesen – das bedeutet, es kommen jeden Tag einige bis viele Menschen in den Stall. In Zeiten von Corona ist genau das jedoch problematisch: Am 16. März 2020 wurde die Schließung von Sportstätten beschlossen, seit 22. März gilt ein umfassendes Kontaktverbot. „Damit sind Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen verboten.

Reitunterricht, Schulbetrieb und Zusammenkünfte aller Art in allen Pferdesportanlagen müssen eingestellt werden. Das bedeutet, dass kein Pferdesport – weder Reiten oder Fahren – als Freizeitbeschäftigung oder sportliches Training stattfinden darf. Als FN setzen wir uns jedoch dafür ein, dass nach Tierschutzrecht eine Notversorgung/Notbewegung der Pferde möglich sein muss“, so die FN. Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) rät Pensionsställen daher unter anderem zu folgenden Verhaltensmaßnahmen:

  • Erstellung eines Anwesenheitsplans für die Personen, die für die Versorgung und Bewegung der Pferde Zutritt zum Stall benötigen durch den Betriebsleiter.
  • Festlegen von Anwesenheitszeiten, um die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen zu minimieren.
  • Die Einbestellung von Tierarzt und Schmied erfolgt nur durch die verantwortliche Person des Betriebs beziehungsweise Vereins.
  • Bei der Versorgung und Bewegung der Pferde müssen Kontakte zu anderen Personen (Einsteller und Stallpersonal) vermieden und ein Abstand von mehreren Metern gewahrt werden.
  • Pro Bewegungsfläche (20 x 40 Meter, entspricht Standardreithalle/-platz) werden vier Pferde als fachlich und hygienisch vertretbar - gleichzeitig aber als Obergrenze - angesehen (200 Quadratmeter pro Pferd gelten als Orientierung).
  • Personen, die nicht für die Versorgung der Pferde notwendig sind, dürfen die Reitanlage nicht betreten.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage der FN unter www.pferd-aktuell.de./coronavirus. Dort können ein Notfallplan für Reitschulen und Pensionsställe, ein Notbewegungsplan für 20 beziehungsweise 48 Pferde sowie ein Pferdeversorgungsplan, Anwesenheitsliste sowie Musterformulare für eine Zutrittsberechtigung und Selbsterklärung heruntergeladen werden. Die Homepage wird angesichts der aktuellen Entwicklungen fortlaufend auf den neuesten Stand gebracht.

Lesen Sie den kompletten Beitrag in der BWagrar-Ausgabe 14/2020.

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