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Deutschland

Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Bundestag wichtige Regelungen für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf den Weg gebracht. Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner, begrüßt die damit verbundenen steuerlichen Erleichterungen für Land- und Forstwirte, für die sich das Bundesministerium und die große Koalition stark gemacht hatten. Der Präsident des Deutschen Bauernverbands (DBV), Joachim Rukwied, sieht die Neugestaltung und Flexibilisierung des § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag) zwiespältig.

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Besonders hervorzuheben sind nach Angaben des Bundeslandwirtschaftsministeriums die Änderungen zur Umsatzsteuer-Pauschalierung, § 24 UStG. Die Pauschalierung können danach weiterhin alle Betriebe bis zu einem Jahresumsatz von 600.000 Euro nutzen. Mit dieser Eingrenzung des Anwenderkreises wird ein wichtiger Schritt zu einer gütlichen Beilegung des von der EU-Kommission angestrengten Vertragsverletzungsverfahrens getan. Die Umsatzgrenze soll ab dem Jahr 2022 gelten, sodass sich die Praxis auf notwendige Anpassungen einstellen kann und Planungssicherheit erhält.

Verbessert wird zudem die Möglichkeit, Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Einkommenssteuergesetz zu nutzen. Im Raum stand zunächst eine einheitliche Gewinngrenze von 150.000 Euro – nunmehr ist eine Grenze von 200.000 Euro vorgesehen.

Mit dem Jahressteuergesetz werden außerdem wichtige Regelungen zur Förderung des Ehrenamts aufgegriffen. So sollen die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale erhöht sowie die Freigrenze für Körperschaft- und Gewerbesteuer von 35.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben werden. Zudem soll die „Ortsverschönerung“ in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke aufgenommen werden. Damit sind grundlegende Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensqualität im Dorf bzw. im Stadtteil umfasst. Von den Verbesserungen profitieren gerade ländliche Räume, heißt es in der Beurteilung des Ministeriums.

Gutes Signal, das aber nicht ausreicht

Der Präsident des Deutschen Bauernverbands (DBV), Joachim Rukwied, sieht die Neugestaltung und Flexibilisierung des § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag) zwiespältig: „Die Betriebe müssen in nächster Zeit gesellschaftlich geforderte zukunftsfähige Investitionen vornehmen. Daher hätte aus Sicht des Verbandes der bisherige Bezug auf den Wirtschaftswert die land- und forstwirtschaftlichen Betriebsbesonderheiten besser abgebildet. So belastet die Neuregelung die Liquidität der Betriebe, welche den Investitionsabzugsbetrag nicht mehr anrechnen können, erheblich. Die Anhebung der Gewinngrenze als Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist ein gutes Signal, reicht aber nicht aus. Die Erhöhung der Investitionskosten von 40 auf 50 Prozent bewerten wir positiv.“

Der DBV bedauert, dass mit der jetzt beschlossenen Änderung der Durchschnittssatzbesteuerung die seit Jahrzehnten bewährte Vereinfachungsregelung nur für einen Teil der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe erhalten werden kann. „Mit der aus unserer Sicht nicht sachgerechten Umsatzgrenze von 600.000 wird vielen Vollerwerbsbetrieben diese Vereinfachung nun nicht mehr zur Verfügung stehen. Dies bedeutet einen schmerzhaften Einschnitt für viele Landwirte. Die anhängigen europäischen Vertragsverletzungs- und Beihilfeverfahren müssen jedoch beendet und Rückforderungen für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe vermieden werden“, fordert Rukwied. Allerdings stelle die neue Regelung die Betriebe vor große praktische Probleme, da die Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung mit großem Aufwand jährlich neu zu prüfen ist. Dies widerspricht aus Sicht des DBV klar dem Sinn und Zweck der Regelung, die der Vereinfachung dienen soll. Hier ist eine praxistaugliche Erweiterung des Betrachtungszeitraumes erforderlich.

Unabhängig davon müssen die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zukünftig neben den originären wirtschaftlichen Herausforderungen deutlich gewachsene politische und gesellschaftliche Anforderungen erfüllen. Der DBV hält es deshalb für unabdingbar, zumindest teilweise Entlastungen an anderer Stelle vorzusehen. Eine Entfristung der Tarifermäßigung gemäß § 32c EStG könnte dies leisten und wäre ein sinnvoller erster Schritt in diese Richtung. Dies sollte zeitnah angegangen werden. Ebenso sollte auch die Möglichkeit einer Risikorücklage geschaffen werden.

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