Gemeinsamer Antrag: Stichtag 15. Mai
Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) weist die Antragstellerinnen und Antragsteller, die ihren Gemeinsamen Antrag noch nicht elektronisch über FIONA eingereicht haben, darauf hin, dies bis spätestens zum 17. Mai zu tun.
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Das MLR rät, ausreichend Vorlauf einzuplanen, da
- für bestimmte Fördermaßnahmen weitere Nachweise erforderlich sind, sind die in Papierform bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde (ULB) fristgerecht eingereicht werden müssen.
- beim erstmaligen Zugang zu FIONA eine neue PIN mit einer höheren Sicherheitsstufe angeforddert werden muss.
Wichtig: Die elektronische Einreichung über den Auswahlpunkt "Antrag einreichen" darf nicht vergessen werden! Ansonsten gilt der Antrag nicht als rechtsgültig gestellt!
Der erfolgreiche elektronische Eingang des Antrags bei der zuständigen ULB wird auf der FIONA-Statusseite angezeigt. Zu jeder elektronisch erfolgten Einreichung ist in FIONA in der Dokumentenablage eine Eingangsbestätigung abgelegt. Hier sind auch unter Ziffer 5 individuell erforderliche Nachweise mit den entsprechenden Einreichungsfristen gelistet.
Hinweise zu den Fristen und zur Vorabprüfungsphase
Gemeinsame Anträge, die bis zum 17. Mai 2021 bei der unteren Landwirtschaftsbehörde elektronisch über FIONA eingereicht werden, gelten als rechtzeitig gestellt. Bei verspäteter Einreichung vom 18. Mai bis einschließlich 11. Juni erfolgen Kürzungen der Beihilfen, danach wird der Antrag als verfristet abgelehnt.
Bei Änderungsmitteilungen zu einzelnen Flächen im Gemeinsamen Antrag, die nach dem 31. Mai 2021 und bis einschließlich 11. Juni 2021 eingehen, wird die Zahlung für den gesamten betroffenen Schlag, zu dem bisher nicht beantragte (Teilschlag-)Flächen nachgemeldet werden, um ein Prozent je Arbeitstag Verspätung gekürzt. Bei Eingang einer Änderungsmitteilung nach dem 11. Juni 2021 erfolgt für die verfristet gemeldete (Teilschlag-)Fläche des betroffenen Schlags keine Zahlung. Für die restliche Schlagfläche erfolgt die Zahlung ungekürzt bzw. allenfalls gekürzt aufgrund des ggf. verspäteten Eingangs.
Diese Kürzungen beziehungsweise Ablehnungen wegen Verfristung gelten auch für Flächennachmeldungen im Rahmen der sogenannten Vorabprüfungen. Soweit im Rahmen der Vorabprüfungen – Auflösung von Überlappungen (GIS-1), Bruttoflächenüberschreitungen (GIS-2) und FAKT-Höchstflächenüberschreitungen (GIS-10 bis GIS-15), sowie Abgleich des CC-LE-Typs bei der Beantragung als ÖVF (GIS-24 und GIS-25) – in den genannten Zeiträumen neue Schläge hinzukommen oder aber zu fristgerecht beantragten Schlägen neue Flächen hinzukommen, unterliegen auch diese Schläge bzw. Flächen den oben genannten Kürzungen und Ausschlüssen.
Die Rücknahme von Beihilfeanträgen (einschließlich Rücknahme einzelner Schläge oder Teilflächen) ist jederzeit sanktionsfrei möglich, es sei denn, das zuständige Landratsamt hat bereits auf einen Verstoß im Gemeinsamen Antrag hingewiesen oder eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt beziehungsweise durchgeführt. Die vom Verstoß betroffenen Teile des Antrags können dann nicht zurückgenommen werden. Von Verstößen betroffene Teile des Antrags, die im Rahmen der Vorabprüfungen festgestellt wurden (GIS-1, GIS-2, GIS-10 bis GIS-15 und GIS-24, GIS-25 Meldungen), können jedoch bis zum 23. Juni sanktionsfrei zurückgenommen werden. Die zugehörige “elektronische Einreichung über FIONA“ muss spätestens am 23. Juni 2021 mit entsprechender Eingangsbestätigung erfolgt sein.
Vorabprüfungsphase bis 23. Juni
Das MLR rät zudem, die Vorabprüfungsphase bis 23. Juni zu nutzen. Das heißt, zu prüfen – auch wenn der Antrag bereits abgeschlossen ist – ob noch nicht bearbeitete GIS-Meldungen unter „Prüfen & Fehlerprotokoll“ ausgegeben werden beziehungsweise seit demletzten Abschluss hinzugekommen sind. Gegebenenfalls müssen die die Meldungen entsprechend bearbeitet werden und rder Antrag erneut bis zum 23. Juni elektronisch eingereicht werden.
Dazu sollten die weiteren Regelungen zur rechtzeitigen Abgabe des Gemeinsamen Antrags in Kapitel XIV.1 Nr. 3.2 der Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag beachtet werden.
Hier erhalten Landwirtinnen und Landwirte Hilfe und Unterstützung
Bei fachlichen Fragen zur Antragstellung rund um FIONA hilft den Antragstellerinnen und Antragstellern gerne die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde weiter.
Bei technischen Problemen im Zusammenhang mit FIONA hilft das FIONA-Team des Benutzerservice Landwirtschaft des LGL gerne weiter. Der Benutzerservice ist unter der Rufnummer 07154/9598-350 erreichbar.
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