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Bundesregierung setzt Hilfe fort

Überbrückungshilfe verlängert

In der letzten Sitzung der Legislaturperiode hat die Bundesregierung überraschend die Überbrückungshilfe III verlängert. In Form der „Überbrückungshilfe III plus“ können Unternehmen mit Corona-bedingtem Umsatzrückgängen für die Monate Juli bis Dezember 2021 Anträge auf Hilfszahlungen stellen.

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Borlinghaus
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Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Hilfsgelder ist der Nachweis eines Umsatzrückganges von mindestens 30 Prozent bezogen auf die Vergleichsmonate im Jahr 2019. Der Umsatzrückgang muss in jedem Antrag erläutert und begründet werden. Insbesondere Veredelungsbetriebe können angesichts der Entwicklung bei den Schlachtschweine- und Ferkelpreisen ein Antrag auf „Überbrückungshilfe III plus“ gut begründen. 

Betriebsleiter, die für Juli bis Dezember 2021 einen Umsatzrückgang verkraften müssen, können sich zur Prüfung der Überbrückungshilfeanträge an ihren Steuerberater wenden. Die Anträge können im bundesweiten Portal ausschließlich durch Steuerberater, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte gestellt werden. „Aufgrund der Vielzahl der Hilfsgeldanträge, mit denen unsere Mandanten auf uns zukommen, haben wir zurzeit mit einem stark erhöhten Arbeitsaufkommen zu kämpfen“, sagt Andreas Knäuer, Geschäftsführer der Buchstelle LBV GmbH.

Er bittet deshalb alle Betroffenen um Geduld. Nach der Antragstellung werden die Hilfsgelder auf Basis der vorläufigen Betriebszahlen erst einmal ausgezahlt, nach sechs Monaten muss auf Basis der endgültigen Zahlen eine Schlussabrechnung erfolgen. An dieser Stelle erfolgt eine finale Prüfung, ob der Antrag berechtigt war. Falls die Voraussetzungen nicht erfüllt waren, muss die Corona-Hilfe zurückgezahlt werden.

 

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