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Erlösabschöpfung bei Biogasanlagen

Das Megawatt zählt

Der am Dienstag vorgelegte Gesetzesentwurf zur Strompreisbremse verschont offenbar die kleinen Biogasanlagenbetreiber. Demnach sollen erst Anlagen ab 1,0 Megawatt von der Gewinnabschöpfung betroffen sein.

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Rueß
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Im Gesetzentwurf, der am Dienstag, 22.11. 2023 vom Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht wurde, sollen nicht nur kleine Biogasanlagen bis zu einem Megawatt von einer Erlösabschöpfung ausgenommen werden. Zudem sollen nach dem Entwurf des Bundes Biogasanlagen über einem Megawatt aufgrund der gestiegenen laufenden Kosten einen höheren Sicherheitszuschlag von sechs statt nur drei Cent je Kilowattstunde erhalten.

In einer ersten Reaktion hält der Deutsche Bauernverband daran fest, die Bioenergie komplett von der Erlösabschöpfung auszunehmen. Dazu Bernhard Krüsken, Generalsekretär des Deutschen Bauernverbandes: „Die Einführung einer Kostenmarge von 6 Cent/KWh für Biogasanlagen löst das Problem nicht. Wegen hoher Erzeugungskosten würden Bioenergieanlagen in der Energiekrise heruntergefahren, während die Verstromung aus Erdgas und Kohle ohne Abschöpfung weiterlaufen kann. Biogas und Holz müssen ebenso von der Abschöpfung ausgenommen bleiben, um mit heimischen Energieträgern gut durch die Energiekrise zu kommen. Völlig inakzeptabel, ja verfassungswidrig wäre eine rückwirkende Abschöpfung.“

Äußerst kritisch sieht der DBV auch eine geplante Duldungspflicht für Netzanschlussleitungen zu Wind- und Solarparks im Erneuerbare Energien Gesetz. Die Grundeigentümer sollen dafür nur zu 5 Prozent des Verkehrswertes entschädigt werden. Dies hält der DBV für völlig unangemessen und lässt den notwendigen Respekt des privaten Grundeigentums vermissen.

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