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Neue Gebührenverordnung

Tierarztkosten steigen künftig an

Die Gebühren für tierärztliche Leistungen (GOT) sind zum 22. November 2022 durch eine Verordnung des Bundes zum ersten Mal seit 1999 geändert worden. Damit soll, so die Bundestierärztekammer (BTK), sichergestellt werden, dass sich künftig neuere medizinische Verfahren in der GOT finden. Für Tierhalter dürfte es schon bald teurer werden.

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Mirkosajkov/www.pixabay.de
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2020 war vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine Studie in Auftrag gegeben worden, die die einzelnen tierärztlichen Leistungen bewerten sollte, um zu gewährleisten, dass die GOT kostendeckend ist. Die neuen Gebühren basieren laut BTK auf den Ergebnissen dieser Studie. Dabei entspreche die Höhe der aktuellen Anpassung nicht den inflationsbedingten Teuerungen, zu denen es in diesem Jahr gekommen ist.

Überdies seien die Praxiskosten, die bis zu 75 Prozent des Umsatzes betragen, höher gestiegen als die Inflationsrate. Die gestiegenen Kosten für medizinische Geräte, Personal, Versicherungen, Entsorgung und Energie sind hierbei noch nicht berücksichtigt worden. Die Rolle des Tierarztes als Berater zu vorbeugenden Maßnahmen in Nutztierbeständen sei im gleichen Zeitraum anspruchsvoller geworden und müsse demzufolgein Zukunft entsprechend honoriert werden.

Paragraf 5 der neuen GOT schreibt vor, dass eine Unterschreitung der einfachen Gebührensätze grundsätzlich nicht zulässig ist. Die Praxen seien deshalb angehalten, ihre Preise entsprechend anzupassen. Dabei geht es um die folgenden Erhöhungen und Neuerungen:

  • Die einzelne Leistung kann mit dem Ein- bis Dreifachen, im Notdienst vom Zwei- bis Vierfachen des jeweiligen Gebührensatzes berechnet werden. Welchen Satz der Tierarzt wählt, hängt vor allem von den Umständen des Falles ab, insbesondere der Schwierigkeit, dem Zeitaufwand, dem Wert des Tieres und den örtlichen Verhältnissen.
  • Die Unterschreitung des Einfachsatzes beziehungsweise Überschreitung des Dreifachsatzes (im Notdienst des Vierfachsatzes) ist grundsätzlich unzulässig.
  • Zusätzlich zu den Leistungen werden gegebenenfalls angewandte oder abgegebene Arzneimittel oder Materialien sowie Auslagen für Laborleistungen berechnet. Zum Gesamtbetrag kommt Umsatzsteuer hinzu.
  • Besucht der Tierarzt den Tierhalter zu Hause, muss er zudem Wegegeld und eine Hausbesuchsgebühr (außer bei landwirtschaftlichen Betrieben) berechnen.

Die neue gesetzliche Gebührenordnung sorge, so der BTK, fortan für Transparenz und schütze Tierhalter vor Übervorteilung. Ein Wettbewerb zwischen den Tierärzten soll dabei vorwiegend über die Leistung und weniger über den Preis stattfinden. Die nunmehr festgelegte gesetzliche Vergütung stelle sicher, dass Tierärzte dem Qualitätsanspruch der Tierhalte, beispielsweise durch Fortbildung und Investitionen, nachkommen könnten. Nicht zuletzt diene hohes Qualitätsniveau dem Tierschutz. In landwirtschaftlichen Betrieben werde außerdem der Verbraucherschutz durch gesunde und rückstandsfreie Tiere gefördert.

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