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Regeln für die Beschäftigung von Asylsuchenden

Flüchtlinge als Saisonarbeiter

Derzeit suchen viele Menschen in Deutschland Zuflucht – und Arbeit. Rechtsanwältin Nicole Spieß vom Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Baden-Württemberg erklärt, unter welchen Voraussetzungen Flüchtlinge beschäftigt werden können.
Veröffentlicht am
Nach einer Wartezeit von drei Monaten können Flüchtlinge mit Erlaubnis der Ausländerbehörde als Saisonarbeiter angestellt werden.
Nach einer Wartezeit von drei Monaten können Flüchtlinge mit Erlaubnis der Ausländerbehörde als Saisonarbeiter angestellt werden.Foto: agrarpress
Die Menschen kommen aus Syrien, Irak, Afghanistan, Iran, Eritrea, Somalia und Nigeria, wo seit Jahren Bürgerkriege oder Gewaltregime herrschen. Viele – vor allem junge Menschen – aus dem Westbalkan oder nordafrikanischen Ländern verlassen ihre Heimat, weil ihnen die wirtschaftliche Situation zu Hause ausweglos erscheint. Nicht alle werden dauerhaft in Deutschland bleiben oder bleiben können. Dennoch würden viele gern hierzulande arbeiten. Das erfordert aber in den meisten Fällen eine behördliche Genehmigung. Liegt diese nicht vor, droht dem Arbeitgeber ein Ordnungswidrigkeiten- oder gar Strafverfahren wegen Schwarzarbeit. Drei Monate Wartefrist In den ersten drei Monaten des Aufenthalts in Deutschland dürfen Flüchtlinge grundsätzlich...
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