Nachbau der letzten Jahre bis zum 25. März 2016 melden
Nachbau melden, sonst wirds strafbar
Wer die Nachbaugebühren nicht rechtzeitig zahlt, begeht eine Sortenschutzrechtsverletzung. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Juni 2015 im sogenannten Vogel-Urteil klargestellt. Sortenschutzinhaber bieten rückwirkende Selbstauskunft mit Befristung an.
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Wenn Landwirte nachträglich ihren in den Wirtschaftsjahren 2011/2012 bis 2014/2015 getätigten Nachbau bis zum 25. März 2016 melden, verzichten die Sortenschutzinhaber auf die Durchsetzung der sich aus der Sortenschutzrechtsverletzung ergebenden Rechtsfolgen für alle vergangenen Jahre. Im Rahmen dieser Sonderregelung wird für die zurückliegenden vier Wirtschaftsjahre lediglich die Nachbaugebühr berechnet. „In der Landwirtschaft bestand lange Unsicherheit darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen die Nachbauentschädigung gezahlt werden muss. Im Sinne der Partnerschaft wird den Landwirten deshalb einmalig die Gelegenheit gegeben, ihren bisher nicht gemeldeten/lizenzierten Nachbau nachträglich zu erklären", so Dr. Carl-Stephan Schäfer,...
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