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Bestands-BHKW auf erweiterten Frequenzbereich umstellen

Nachrüsten ist für Stromlieferanten Pflicht

Die Systemstabilitätsverordnung Teil 2 schreibt vor, dass ältere BHKW auf einen erweiterten Frequenzbereich eingestellt werden müssen. Dafür gibt es klare Zeitvorgaben, die unbedingt einzuhalten sind, weist der Fachverband Biogas auf das nahende Ende der Frist hin.
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Spätestens zwölf Monate nach Eingang der Benachrichtigung müssen Biogasanlagenbetreiber ihre Bestands-BHKW nachgerüstet haben, sonst droht kompletter Vergütungsverlust.
Spätestens zwölf Monate nach Eingang der Benachrichtigung müssen Biogasanlagenbetreiber ihre Bestands-BHKW nachgerüstet haben, sonst droht kompletter Vergütungsverlust.Foto: Mayer
Die Novelle der Systemstabilitätsverordnung (SysStabV) trat am 09.03.2015 in Kraft. Sie fordert die Nachrüstung von Windkraft-, kleinen Wasserkraft-, Kraft-Wärme-Kopplungs(KWK)- und vor allem auch von Biomasseanlagen. Bei Biogasanlagen hat dies zur Folge, dass Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW, die nach dem 31. Dezember 1999 in Betrieb genommen wurden, auf einen erweiterten Frequenzbereich umgestellt werden müssen. Frist: Zwölf Monate Zum Start dieses Prozesses haben die Netze BW GmbH und weitere Verteilnetzbetreiber in Baden-Württemberg ab Mitte Juli 2015 Nachrüstungsaufforderungen an die Anlagenbetreiber versandt. In diesen Schreiben, deren Erhalt innerhalb von sechs Wochen schriftlich...
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