Hinweise zum EuGH-Urteil über die Nachbauregelung
EuGH setzt Zahlungsfrist
In seinem Urteil vom 25. Juni 2015 zur Nachbauregelung (Az.: C-242/14) hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage zu befassen, wann ein Landwirt die so genannte Nachbaugebühr bezahlen muss: Kann er sie jederzeit, also zum Beispiel auch erst nach Aufforderung durch den Sortenschutzinhaber oder die diesen vertretende Saatgut Treuhand, bezahlen, oder hat er die Gebühr spätestens bis zu einem Stichtag zu bezahlen?
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Der EuGH hat nun entschieden, dass ein Landwirt, der nachgebaut hat, die dafür zu entrichtende angemessene Entschädigung (Nachbaugebühr) bis spätestens zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres der Aussaat, also bis zum 30. Juni an den Sortenschutzinhaber bezahlen müsse, und zwar unabhängig davon, ob dem Sortenschutzinhaber hierfür ein Auskunftsanspruch zustehe. Erfolge diese Zahlung nicht innerhalb der genannten Frist, kann sich der Landwirt nicht mehr auf die Rechtmäßigkeit des Nachbaus von eigen erzeugtem Erntegut (Nachbauprivileg) berufen und begeht damit eine Sortenschutzrechtsverletzung, heißt es im Urteil. Diese Entscheidung gibt Anlass zu folgenden Hinweisen für die Landwirtschaft: Die bisher bekannte Rechtsprechung zu den...
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