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Tätigkeit muss Gewinn abwerfen

Kleinimker nicht privilegiert

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Allein das dauer- und ernsthafte Betreiben einer Imkerei reicht nicht aus, um eine berufsmäßige Imkerei und damit Landwirtschaft im Sinne des Baugesetzbuches zu bejahen. Hinzukommen muss, dass der Imker wirtschaftlich arbeitet und die Absicht hat, Gewinn zu erzielen. Liegt dieser nach den Plänen des Imkers unterhalb von 450 Euro im Monat und liegt auch kein schlüssiges betriebswirtschaftliches Konzept vor, aus dem entnommen werden kann, dass der Aufbau einer Imkerei nicht nur der Gestaltung des Ruhestands dient, sondern berufsmäßig als Imkereibetrieb geführt werden soll, ist die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. März 2014 (AZ 9 K 3557/11) hervor. Der Kläger, der 28...
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