Bestimmungen des neuen EEG 2014 seit 1. August in Kraft
Einschränkungen für neue Biogasanlagen
Wer nach Inkrafttreten des neuen EEG in eine Biogasanlage bauen will, muss wissen, welche Substrate er einsetzen darf und mit welchen Vergütungen er rechnen kann.
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Neuanlagen nach EEG 2014 sind alle Anlagen, die nach dem 1. August 2014 in Betrieb gehen, mit Ausnahme der Anlagen, die vor dem 23.1.14 nach BImSch genehmigt wurden und bis zum 31.12.14 in Betrieb gehen. Ziel des Gesetzgebers beim Festlegen der Bestimmungen war, den Zubau auf solche Anlagen zu beschränken, die überwiegend mit Rest- und Abfallstoffen beschickt werden. Die neuen Vergütungsbestimmugen beziehen sich auf drei Kategorien von Anlagen: 75 kW-Anlagen, Bioabfall-Anlagen und NawaRo-Anlagen. 75 kW-Anlage Für die Vergärung von Gülle (= 75 kW-Anlagen) gilt nach § 46 EEG: Die installierte Leistung darf maximal 75 kW betragen. Die Anlage muss mit mindestens 80 Prozent Gülle, einschließlich Rinder- oder Schweinemist, gefahren werden. Wenn...
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