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Aviäre Influenza

Neuregelungen in der Geflügelpest-Verordnung

Der Bundesrat hat am 21. September 2018 der Dritten Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung unter Maßgabe einiger Änderungen zugestimmt. Viele Anregungen des  Zentralverbandes der Deutschen Geflügelwirtschaft e. V. wurden in die Neuregelung aufgenommen.

Veröffentlicht am
PetraD/colourbox.de
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Im Seuchenfall dürften nun viele Abläufe vereinfacht sein. Gleichwohl sind noch nicht alle aus den letzten Infektionsfällen mit der Aviären Influenza (AI) bekannten Schwierigkeiten mit der neuen Verordnung gelöst. Folgende relevante Änderungen sind in der neuen Verordnung zu finden:

  • Die Behörden können künftig biosicherheitsrelevante Schutzmaßregeln auch in Beständen mit 1 000 und weniger Stück Geflügel anordnen (§ 6). Als Ergänzung zu einer evtl. nötigen klinischen Untersuchung des Geflügels kann die Behörde nun bei allen Haltungen serologische und virologische Tests anordnen.
  • Die behördliche Anordnung zur Aufstallung soll künftig risikobasiert und verstärkt in Anlehnung an die Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) erfolgen. Möglich ist nun auch die Verhängung einer Aufstallpflicht auf regionaler statt auf Länderebene. Den Behörden sollen dafür verfügbare Karten über das Tierseuchennachrichtensystem (TSN) bereitgestellt werden, die die Risikogebiete definieren. Berücksichtigt werden dort z. B. die Geflügeldichte einer Region sowie für Wildvögel attraktive Gebiete. Die Behörde kann künftig auch Ausnahmen von der Aufstallpflicht genehmigen, wenn die Haltungsform eine solche z. B. aus Tierschutzgründen nicht erlaubt. Freilandflächen können in diesen Fällen mit Netzen oder Gittern mit einer Maschenweite von max. 25 mm nach oben abgedeckt werden (§ 13).

Grundsätzlich hält der ZDG die getroffenen Regelungen für sinnvoll. In der Vergangenheit haben sich generalisierte Aufstallungspflichten ganzer Bundesländer zum Teil als hinderlich erwiesen. Die Option einer Übernetzung von Freilandflächen ist ebenfalls grundsätzlich positiv zu bewerten. Gleichwohl darf dies nicht zu der behördlichen Einschätzung führen, dass eine Freilandhaltung ganzjährig mit einer Anordnung zur Übernetzung belegt werden darf. Die Gewährleistung eines wirksamen Schutzes des gehaltenen Geflügels gegen den Kontakt mit Wildvögeln ist für die Geflügelhalter mit erheblichem Aufwand und hohen Kosten verbunden. Leider zeigt der aktuelle Rechtsstreit zwischen Gänsehalter Mathias Mösenthin und der zuständigen Veterinärbehörde in Sachsen-Anhalt, dass die getroffene Regelung der Übernetzung zwar eine Option darstellt, in der Realität jedoch längst nicht die Lösung aller Herausforderungen im Bereich der Freilandhaltung bietet.  

  • Im Sinne eines Frühwarnsystems muss künftig im Falle von steigender Mortalität, einem Rückgang der Legeleistung oder verminderter Gewichtszunahme das Vorliegen einer Infektion mit dem Aviären Influenzavirus durch einen Tierarzt ausgeschlossen werden (§ 4). Diese Regelung bezieht sich jedoch nicht zwingend auf den Gesamtbestand, sondern kann auch auf räumlich begrenzte Einheiten des Betriebes angewendet werden. Handlungsbedarf besteht künftig, wenn in 24 Stunden in einem Bestand oder einer Stalleinheit von bis zu 100 Tieren 3 % verenden. Bei größeren Stalleinheiten gilt eine Grenze von 2 %. Gleiches gilt im Falle eine reduzierten Legeleistung oder Gewichtszunahme um mehr als 5 %.

Diese Regelung ist inhaltlich sinnvoll. Allerdings werden heute bereits die Bestände durch die Farmmitarbeiter und Tierärzte ständig überwacht und tierärztliche Früherkennungsuntersuchungen im Falle auffälliger Parameter praktiziert.

  • In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die Behörde den „mobilen Handel“ nur unter bestimmten Bedingungen – z. B. einer tierärztlichen Untersuchung und Bescheinigung  – genehmigen (§14 a). Diese Regelung hat die Geflügelwirtschaft mit eingebracht, denn der mobile Handel kann besonders in AI-Krisenzeiten ein gravierender Risikofaktor in Bezug auf die Virusverschleppung sein.

Auch dieser Punkt war durch die Geflügelwirtschaft selbst angeregt worden. Der mobile Handel kann zu jeder Zeit, besonders jedoch in AI-Krisenzeiten, einen gravierenden Risikofaktor in Bezug auf die Verschleppung des Virus darstellen. Eine Einschränkung des mobilen Handels sowie eine Untersuchung der zu transportierenden Tiere durch einen Tierarzt sind aus Sicht der Geflügelwirtschaft obligatorisch.

  • Bei AI-positiven Wildvogelfunden ist die Einrichtung von Restriktionszonen durch die Behörde künftig eine Option und nicht mehr der Regelfall (§ 55).

Diese Regelung ist durchaus als sinnvoll zu bewerten, da der Fundort eines verendeten Wildvogels eher eine zufällige Begebenheit ist. Zukünftig ist es möglich entweder gar kein Restriktionsgebiet oder alternativ nur einen Sperrbezirk oder nur ein Beobachtungsgebiet einzurichten.

  • Im Falle eines Nachweises niedrigpathogener Geflügelpest in einem Bestand und unter der Bedingung, dass im Umkreis von 1 km um einen betroffenen Betrieb keine Geflügelhaltungen angesiedelt sind, kann von einem Sperrgebiet abgesehen werden (§ 48). Im Falle einer Schlachtung des betroffenen Bestandes soll die Vermarktung der Tiere nicht durch einen eingerichteten Sperrbezirk behindert werden.
  • Die Sonderkennzeichnung von Fleisch aus dem Sperrbezirk gemäß Entscheidung 2007/118/EG kann praktiziert werden, ist jedoch an die Bedingung einer ausschließlich nationalen Vermarktung des Fleisches geknüpft (§ 22). Die Geflügelwirtschaft hatte sich für eine uneingeschränkte Vermarktungsfähigkeit des Fleisches ausgesprochen.
  • Es können nun Ausnahmen vom Verbringungsverbot für Puten erteilt werden. Im Falle einer Versendung von Geflügel aus einem Bestand im Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet muss zuvor die zuständige Behörde des verbringenden Betriebes die zuständige Behörde des Empfangsbetriebes über die Verbringung informieren (§ 22 und 28). Zudem müssen die Tiere 24 Stunden vor Verbringung negativ auf AI-Viren getestet sein. Im aufnehmenden Stall darf sich kein Geflügel befinden und die Tiere müssen dort mindestens 21 Tage verbleiben. Nach den Erkenntnissen des letzten Seuchengeschehens ist diese Regelung wichtig, um die betrieblichen Abläufe auch im Seuchenfall nicht unnötig zu behindern.
  • Bruteier und Eintagsküken dürfen aus einem Beobachtungsgebiet auch innergemeinschaftlich verbracht werden (§ 28 und §29). Da es in Bezug auf diese Regelung in der Vergangenheit zu Missverständnissen gekommen war, findet sich nun eine Klarstellung in der neuen Verordnung.

Die Verordnung trat am Tag nach der Verkündung im Bundesrat, demnach am 22. September 2018, in Kraft.

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