Hofübergabe Teil 3
Rechte von Ehepartnern und Geschwistern
Betroffen sind bei einer Hofübergabe im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auch der Ehegatte des Übergebers und die Geschwister des Übernehmers, die sogenannten weichenden Erben. Ziele sind eine gute Versorgung der Ehefrau des Übergebers, die Gleichbehandlung aller Geschwister sowie eine Lastenverteilung bei Pflegebedürftigkeit der Eltern.
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Während die Mitwirkung des Ehegatten für die Wirksamkeit eines Übergabevertrages meistens notwendig ist, müssen die weichenden Erben nicht zwingend am Vertrag beteiligt werden. Selbstverständlich macht es Sinn, wo möglich, die ganze Familie in den Übergabeprozess miteinzubeziehen. Leben die Übergeberehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kann ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen oder über wesentliche Teile davon verfügen. Da der zu übergebende landwirtschaftliche Betrieb in der Regel den wesentlichen Teil des Vermögens des Übergebers darstellt, kann er den Übergabevertrag nur vollziehen, wenn der andere Ehegatte eingewilligt, das heißt den Übergabevertrag mit...
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