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Technisches Regelwerk ergänzt neue Anlagenverordnung

Noch mehr Vorschriften beim Silobau

Um zu verhindern, dass wassergefährdende Stoffe in Gewässer gelangen, wurde im August 2017 die neue Anlagenverordnung AwSV in Kraft gesetzt. Neben Jauche und Gülle gilt sie auch für Silagesickersäfte mit einer Reihe von Folgen für die praktische Bauausführung von Siloanlagen. Ergänzt werden die gesetzlichen Vorgaben nun seit August 2018 noch durch das technische Regelwerk TRwS 792, in dem die Anforderungen an Standort Bau und Betrieb detaillierter beschrieben werden.
Veröffentlicht am
Für den Bau von Siloanlagen ab 1000 m³ Lagervolumen, wobei die Überfüllung mitzählt, dürfen nur noch Fachbetriebe mit der Errichtung beauftragt werden. Vor der Inbetriebnahme muss ein externer Sachverständiger die Anlage abnehmen.
Für den Bau von Siloanlagen ab 1000 m³ Lagervolumen, wobei die Überfüllung mitzählt, dürfen nur noch Fachbetriebe mit der Errichtung beauftragt werden. Vor der Inbetriebnahme muss ein externer Sachverständiger die Anlage abnehmen.Nußbaum
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, kurz Anlagenverordnung AwSV, gilt für neue ortsfeste Anlagen. Bestehen Silohaufen länger als sechs Monate, fallen sie ebenfalls unter diese Verordnung. Werden sie vorher komplett verfüttert, greifen die Vorgaben der AwSV nicht. In Baden-Württemberg gilt dafür weiterhin das JGS-Merkblatt aus dem Jahr 2008. Auf JGS-Anlagen entfallen in der AwSV nur wenige Paragraphen. Die Anforderungen an JGS-Anlagen sind vielmehr in einem eigenen Anhang, dem Anhang 7, aufgeführt. Die wichtigsten Vorgaben werden nachfolgend beschrieben. Nur zugelassene Bauprodukte Neue Siloanlagen müssen so geplant, errichtet, beschaffen und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten...
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