Für das Halten von Schweinen mit kupierten Schwänzen ist ein ausführlicher Nachweis nötig
				
				
					 
		Das bringt der Aktionsplan Kupierverzicht
Ab dem 1. Juli 2019 müssen Schweine haltende Betriebe dokumentieren, ob es notwendig ist, die Schwänze der Tiere zu kupieren. Betroffen sind Betriebe, die Saugferkel, Aufzuchtferkel und Mastschweine mit kupierten Schwänzen halten. Dabei gelten für Zuchtläufer und Jungsauen dieselben Vorgaben wie für Aufzuchtferkel und Mastschweine.
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Es gibt drei Wege, die Notwendigkeit des Haltens von Schweinen mit kupierten Schwänzen nachzuweisen: 	Nachweis der Notwendigkeit im eigenen Betrieb und/oder 	Nachweis der Notwendigkeit durch Fremdbetrieb/e 	und/oder den Einstieg in den Kupierverzicht. Für diese Nachweise zentral bedeutend sind: 	die einzelbetriebliche Risikoanalyse und 	die Tierhalter-Erklärung. Tierhalter-Erklärung gilt ein Jahr Die Tierhalter-Erklärung und die Risikoanalyse sind betriebliche Eigeneinschätzungen in Bezug auf das zukünftig angestrebte Halten von Schweinen mit nicht kupierten Schwänzen. Die Fragen, die in der Risikoanalyse beantwortet werden, beziehen sich in der Regel auf die zurückliegenden zwölf Monate ab dem Ausstellungstag der Tierhalter-Erklärung. In...
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