Bessere Wildschweinbejagung
Zwischenfrüchte vorzeitig einkürzbar
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Um die Bejagung von Wildschweinen als Präventionsmaßnahme gegen die Afrikanische Schweinepest zu erleichtern, dürfen Winterbegrünungen, die nach FAKT E1.1, E1.2 und F1 gefördert werden, bereits ab dem 20. November hoch gemulcht oder der Aufwuchs mittels Schröpfschnitt gekürzt werden. Laut baden-württembergischem Landwirtschaftsministerium ist eine Nutzung des Aufwuchses untersagt, er muss auf der Fläche verbleiben. Außerdem dürfen die Bestände nur nach Absprache mit dem Jagdpächter eingekürzt werden. Für Zwischenfrüchte, die als Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) im Gemeinsamen Antrag gemeldet wurden, sind die Regelungen der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (§ 5 Absatz 6 i. V. m § 4 der Verordnung der Landesregierung zur Umsetzung...
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