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TA Luft

Ohne Filter keinen Stall?

Der neue Entwurf zur Technischen Anleitung Luft (TA Luft) hat am Mittwoch die Zustimmung des Bundeskabinetts erhalten. Und dieser beinhaltet allen voran für die Tierhalter enorme Auflagen. 

Veröffentlicht am
Kirill Zatruti/shutterstock.com
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Nach dem aktuellen Verhandlungsstand ist zu befürchten, so der s Deutschen Bauernverband (DNV), dass die Umsetzung der TA Luft zu einem neuerlichen Beschleuniger des Strukturwandels gerät, ohne gleichzeitig in Sachen Tierwohl einen echten Durchbruch zu ermöglichen.

  • Für zwangsbelüftete Stallanlagen ab 40.000 Plätzen für Geflügel, die sogenannten G-Anlagen im Sinne der 4. Bundesimmissionsschutz-Verordnung, wird für Neubauten erstmals eine Abluftreinigung vorgeschrieben. Für Bestandsbauten ist eine Übergangsfrist zur Nachrüstung von 5 Jahren vorgesehen.
  • Eine Ausnahme von der Pflicht zur Abluftreinigung soll für tiergerechte Außenklimaställe gelten.
  • Für neu errichtete kleinere Ställe, die sogenannten V-Anlagen, werden gleichwertige qualitätsgesicherte Minderungstechniken mit 40 % Verringerung der Ammoniakemissionen verlangt. Für Bestandsbauten soll eine Übergangsfrist bis Ende 2028 gelten.
  • Neue Ställe müssen einen Mindestabstand von 100 Metern zur zusammenhängenden Wohnbebauung und von 150 Metern zu stickstoffempfindlichen Pflanzen und Ökosystemen einhalten.
  • Für die Haltung von Mastschweinen und Masthühnern wird eine Dreiphasenfütterung vorgegeben.
  • In die TA Luft werden Obergrenzen für die Phosphatausscheidungen von Schweinen und Geflügel aufgenommen.
  • Erstmals werden Regelungen zum Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen in die TA Luft aufgenommen. Grundlage ist die Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie, GIRL).
  • Für die Güllelagerung wird die verlangte Emissionsminderung von derzeit 80 auf 90 % im Vergleich zur Lagerung im offenen Behälter ohne Abdeckung angehoben. Für Altanlagen wird ein Minderungsgrad von 85 % gefordert.
  • Der bisherige Anhang 10 der TA Luft zu Sonderfallprüfungen wegen Bioaerosolen entfällt.
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