Therapiehäufigkeit weiter gesunken
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat am 31. März 2022 die bundesweiten Kennzahlen zur Therapiehäufigkeit für Rinder, Schweine, Hühner und Puten für das zweite Halbjahr 2021 (01. Juli 2021 – 31. Dezember 2021) gemäß § 58c Arzneimittelgesetz veröffentlicht. Die berechneten Kennzahlen liegen im Vorjahresvergleich weiter niedriger.
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So wird die Therapiehäufigkeit bei Puten und Hühnern, die zur Mast gehalten wurden, nach der Formel „Anzahl behandelter Tiere multipliziert mit der Anzahl Behandlungstage dividiert durch die durchschnittliche Anzahl gehaltener Tiere pro Halbjahr“ berechnet.
Bundesweite Kennzahlen als Vergleich
Entscheidend sind für den Tierhalter seine betriebsindividuellen Ergebnisse im Vergleich zu den bundesweiten Kennzahlen. Liegt sein Betrieb über dem landesweiten Median beziehungsweise der Kennzahl 1 muss er gemeinsam mit seinem Tierarzt die Ursachen dafür ermitteln und gegebenenfalls Schritte zur Senkung der Antibiotikagaben einleiten.
Maßnahmen-Pflicht bei Überschreitung
Wird die Kennzahl 2 überschritten, die den Wert für das dritte Quartal angibt, unter dem 75 % aller erfassten Therapiehäufigkeiten liegen, muss der Mäster innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Kennzahlen einen schriftlichen Maßnahmenplan zur Verringerung des Antibiotikaeinsatzes erarbeiten und diesen der zuständigen Überwachungsbehörde vorlegen.
Laut BVL wurde eine Abnahme für die Therapiehäufigkeit bei Masthähnchen um 8,5 % auf eine Kennziffer 2 von 34,065 verzeichnet, bei den Puten um 7,5 % auf 27,469.
Forderung nach Änderung des Arzneimittelgesetzes
Dieses eigentlich erfreuliche Absinken der Therapiehäufigkeiten hat jedoch zur Konsequenz, dass die Tierhalter leichter und schon bei geringen Antibiotikabehandlungen zu Reduktionsmaßnahmen gezwungen werden. So bedeutet eine Therapiehäufigkeit mit der Kennziffer von bundesweit null, wie bei den Mastrindern, dass jede Behandlung einen Erzeuger über die Kennzahl bringt.
Damit der Antibiotikaeinsatz im Krankheitsfall möglich bleibt, gibt es Forderungen, das Arzneimittelgesetz entsprechend zu ändern.