Baugesetzbuch soll für Tierwohlbauten geöffnet werden
Der Stallumbau zu Tierwohlzwecken soll bauplanungsrechtlich erleichtert werden. Das Bundesbauministerium hat dazu jetzt einen Vorschlag für eine Änderung der Baugesetzbuchs vorgelegt. Der Deutsche Bauernverband (DBV) kritisierte die Vorlage indes als völlig unzureichend.
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Die vom Bauministerium erarbeitete Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen knüpft an die im vergangenen Jahr von der damaligen Großen Koalition beschlossenen Baurechtsänderung zur Erleichterung des Umbaus für Sauen und Jungsauen an. Mit einer neuerlichen Änderung von § 245 a Baugesetzbuch soll erreicht werden, dass vor 2013 errichtete Ställe zu Tierwohlzwecken umgebaut werden dürfen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
So muss der Umbau laut Entwurf dazu dienen, die Anforderungen der im Tierhaltungskennzeichnungsgesetz genannten Haltungsformen Frischluftstall, Auslauf/Freiland oder Bio zu erfüllen. Außen vor bleibt die Haltungsform Stall+Platz. Im Zuge des Umbaus soll die Zahl der Tierplätze nicht erhöht werden dürfen. Zudem muss mit dem Umbau ein Wechsel der Tierart ausgeschlossen werden. Schließlich soll gewährleistet sein, dass weder die Grundfläche noch die Höhe des Stalles erweitert werden. Bei den Haltungsformen geforderte Auslaufflächen sollen allerdings nicht eingerechnet werden. Anstatt eines Umbaus soll ein Neubau zulässig sein, wenn die bestehende Anlage zurückgebaut wird und die genannten Bedingungen eingehalten werden.
Gesetztesvorlage als "Tierbestand-Abbauprogramm"
Dem Bauernverband zufolge ist der Entwurf nicht geeignet, baurechtliche Hindernisse für den Tierwohlstallbau zu beseitigen. Seine Umsetzung würde laut DBV in Teilen sogar kontraproduktiv wirken und den Umbau zu höheren Tierwohlstandards ausbremsen. Insbesondere die vorgesehene Beschränkung auf die bisherige Grundfläche werde nur mit einer Verminderung des Tierbestandes umzusetzen sein. Im Ergebnis werde die Gesetzesvorlage damit zu einem „Tierbestand-Abbauprogramm mittels Baugesetzbuch“.
Als Alternative zu dem Ministeriumsentwurf schlägt der DBV eine Erweiterung der Außenbereichs-Genehmigungstagsbestände in § 35 Baugesetzbuch vor. Danach solle ein Vorhaben im Außenbereich auch dann zulässig sein, wenn es „einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zur Tierhaltung dient, die zum Zwecke der Verbesserung des Tierwohls geändert, baulich erweitert oder ersetzt werden soll, ohne dass dabei die Zahl der Tierplätze erhöht wird“.