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Bio in der Außer-Haus-Verpflegung

Bundesregierung beschließt Änderungen im Öko-Landbau- und -Kennzeichnungsgesetz

Die Bundesregierung hat heute die Weichen zu mehr Bio in der Außer-Haus-Verpflegung (AHV) gestellt. Das Bundeskabinett hat dazu den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes (ÖLG) und des Öko-Kennzeichengesetzes (ÖkoKennzG) beschlossen.

Veröffentlicht am
Mit den Gesetzesänderungen soll der gewünschten Absatzsteigerung von Bio in der Außer-Haus-Verpflegung (AHV) der Weg geebnet werden.
Mit den Gesetzesänderungen soll der gewünschten Absatzsteigerung von Bio in der Außer-Haus-Verpflegung (AHV) der Weg geebnet werden.Colourbox.de
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Die gesetzlichen Änderungen sind Voraussetzung für die geplante Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV). Diese wird derzeit finalisiert und normiert künftig die speziell auf die Belange der AHV zugeschnittenen nationalen Regelungen zur Bio-Kennzeichnung und zur Bio-Auszeichnung – sowie der damit zusammenhängenden Kontrolle und Zertifizierung.

Sechs Millionen Menschen essen Tag für Tag außer Haus in Kantinen, Mensen oder Restaurants. Bundesminister Cem Özdemir sieht in der =Gemeinschaftsgastronomie =einem wichtigen Hebel, wenn es um den Absatz heimischer Bio-Produkte und um gesunde Ernährung geht. 

Hintergrund

Zum Erlass der Bio-AHVV sind Anpassungen auf gesetzlicher Ebene nötig. Die Änderungen im ÖLG und im ÖkoKennzG beschränken sich dabei auf folgende Änderungen, die für die vollständige Normierung der Bio-AHVV erforderlich sind:

Die Regelung zur Übertragung von Kontrollaufgaben der Länder an private Kontrollstellen (§ 3 Absatz 1 ÖLG) im Bereich EU-rechtlicher Kontrollen sollen sinngemäß auf den nationalen AHV-Bereich übertragen werden. 

Ebenso sollen einige Detailregelungen des ÖLG zu den EU-rechtlichen Kontrollen für die Kontrollen nach nationaler Bio-AHVV anwendbar gemacht werden. Die Tatbestände des § 13 ÖLG gelten für die AHV nicht, da der AHV-Bereich mit Erlass der Bio-AHVV nicht mehr der EU-Öko-Verordnung (Verordnung (EU) 848/2018 des Europäischen Parlaments und des Rates) unterliegt.

Mit der Einführung des § 13 Absatz 5 ÖLG (Blankettverweisung) wird die Möglichkeit geschaffen, Bußgeldtatbestände in der Bio-AHVV zu regeln. 

Auch das ÖkoKennzG muss auf die neuen Gegebenheiten angepasst werden, denn Erzeugnisse aus Arbeitsgängen der AHV dürfen zukünftig nicht mehr generell mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet werden.

Des Weiteren werden wenige redaktionelle Änderungen vorgenommen. 

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