Aktiver Betriebsinhaber
Definition wird erweitert
- Veröffentlicht am
Die Definition des „aktiven Betriebsinhabers" im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wird erweitert. Künftig sind auch Betriebsinhaber einbezogen, die mindestens eine Arbeitskraft einsetzen. Die Einführung des neuen Kriteriums „Arbeitskräfteeinsatz im landwirtschaftlichen Betrieb" regelt die Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, die vergangene Woche beschlossen wurde. Damit wird die Schaffung von Arbeitsplätzen beim aktiven Betriebsinhaber berücksichtigt. GAP-Direktzahlungen dürfen nur aktiven Betriebsinhabern gewährt werden.
Barrierefreiheit Menü
Hier können Sie Ihre Einstellungen anpassen:
Schriftgröße
Normal
Kontrast
Ort ändern
Geben Sie die Postleitzahl Ihres Orts ein.