Aktiver Betriebsinhaber
Definition wird erweitert
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Die Definition des „aktiven Betriebsinhabers" im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wird erweitert. Künftig sind auch Betriebsinhaber einbezogen, die mindestens eine Arbeitskraft einsetzen. Die Einführung des neuen Kriteriums „Arbeitskräfteeinsatz im landwirtschaftlichen Betrieb" regelt die Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, die vergangene Woche beschlossen wurde. Damit wird die Schaffung von Arbeitsplätzen beim aktiven Betriebsinhaber berücksichtigt. GAP-Direktzahlungen dürfen nur aktiven Betriebsinhabern gewährt werden.
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