Übergangsfrist für Ferkel endet Anfang August
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Im Rahmen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung für Schweine bestehen Übergangsfristen. Dies gilt auch für die "besonderen Anforderungen an das Halten von Absatzferkeln" (§ 28 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung). Bislang konnten in Altbauten die für Absatzferkel bereits vorhandenen Haltungseinrichtungen weiter genutzt werden, da die Vorgaben zur verfügbaren Mindestfläche mit einer Übergangsfrist versehen waren.
Der Deutsche Bauernverband (DBV) weist darauf hin, dass diese Übergangsfrist nur noch bis zum 4. August 2016 gilt. Danach muss Absatzferkeln über 20 Kilogramm Lebendgewicht jeweils eine Mindestbodenfläche von 0,35 (bisher 0,30) Quadratmeter zur Verfügung gestellt werden. Die Flächenvorgaben für Ferkel über 5 bis 10 kg oder über 10 bis 20 kg bleiben unverändert mit 0,15 und 0,2 Quadratmeter.
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