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Saatgut

Nachbau bis zum 30. Juni 2017 melden

Die Rückmeldefrist für die Nachbauerklärung Herbst 2016/Frühjahr 2017 endet am 30.06.2017. Die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) bittet die Landwirte, ihre Nachbauerklärungen per Post oder online unter http://www.stv-bonn.de fristgerecht einzureichen.

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Pflanzenzüchter betreiben einen enormen Aufwand, um moderne und innovative Sorten zu entwickeln, mit denen unsere Landwirtschaft wettbewerbsfähig bleibt. Die STV setzt sich im Auftrag der Züchter für eine gerechte Entlohnung der Züchtungsleistung ein.
Pflanzenzüchter betreiben einen enormen Aufwand, um moderne und innovative Sorten zu entwickeln, mit denen unsere Landwirtschaft wettbewerbsfähig bleibt. Die STV setzt sich im Auftrag der Züchter für eine gerechte Entlohnung der Züchtungsleistung ein.Borlinghaus
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Nach aktueller Rechtsprechung sind Landwirte dazu verpflichtet, bis zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres (30. Juni), in dem sie Nachbau betrieben haben, die entsprechende Nachbauentschädigung von sich aus zu zahlen. Landwirte dürfen im eigenen Betrieb erzeugtes Erntegut bestimmter Arten dann zu Saatzwecken im eigenen Betrieb erneut einsetzen, wenn sie die Nachbaubedingungen erfüllen, d. h., die Nachbaugebühren rechtzeitig bezahlen und auf ein konkretes Auskunftsersuchen gegenüber der STV Auskunft erteilen. Die Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob zuvor ein Auskunftsersuchen der STV beantwortet oder von dieser eine Zahlungsaufforderung verschickt wurde.Die STV empfiehlt, den vollständigen Nachbau bis zum 30.06.2017 zu melden. Dann wird eine Rechnung mit einem Zahlungstermin, der nach dem 30.06. liegt, erstellt. Die Nachbauerklärung kann per Post oder Fax oder online unter www.stv-bonn.de übermittelt werden. Sollte diese Frist verpasst werden, hat das finanzielle und rechtliche Folgen.


Mehr Infos: Für Fragen und weitere Informationen zur Nachbauerklärung steht das STV-Service-Center unter der Telefonnummer 0228 / 96 94 31 60 zur Verfügung.

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