Neue Konzepte gefragt
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BWagrar: Für welche Biogasanlagen ist ein AwSV-Gutachten erforderlich?
Messner: Neu in der AwSV ist, dass alle Anlagen alle fünf Jahre von einem Sachverständigen zu überprüfen sind. Trotz einer Übergangsfrist (bis zu 10 Jahre), kann die Prüfung auch jederzeit von der zuständigen Behörde angeordnet werden, insbesondere wenn der Verdacht auf Gewässerverunreinigung besteht. Verlangt die Behörde Anpassungsmaßnahmen an das neue Recht, müssen diese laut AwSV angemessen sein und dürfen nicht zu einer Stilllegung der Anlage führen oder einer Neuerrichtung gleichkommen.
BWagrar: Was wird beim Rückbau wichtig?
Messner: Frühzeitig Geld dafür zurücklegen. Vor dem Rückbau gilt es, Alternativen zu prüfen und eine Umnutzung mit der Genehmigungsbehörde zu klären. Viele Tierhaltungs- und Biogasbetriebe benötigen zusätzlichen Güllelagerraum. Dafür könnten die Behälter in den meisten Fällen auch künftig noch gut geeignet sein.
BWagrar: Wie sehen Sie die Entwicklung für Biogasanlagen in den kommenden Jahren?
Messner: Ich gehe unter den aktuellen Rahmenbedingungen davon aus, dass eine erhebliche Anzahl der älteren Anlagen stillgelegt wird. Die einzelnen Anlagenkonzepte der verbleibenden Anlagen werden sich künftig stärker unterscheiden. Denn mit der Einspeisevergütung allein wird im Rahmen der Ausschreibung ein wirtschaftlicher Betrieb schwierig. Es müssen zusätzliche Wertschöpfungsmöglichkeiten erschlossen werden und die können je nach Betrieb sehr unterschiedlich ausfallen. Diese Möglichkeiten können unter anderem eine stoffliche Nutzung von Biomasse sein, wie Fasern für Werkstoffe oder Papier oder eine direkte Gasnutzung, zum Beispiel als Kraftstoff. Verbreitet ist auch der Wärmeverkauf, die Erzeugung von Spitzenstrom oder die Nutzung von Biogas für Biodiversitätsleistungen. Ich hoffe sehr, dass es für stark güllebasierte Anlagen an Tierhaltungsbetrieben zusätzliche Anreize geben wird. Diese Anlagen sollten allein schon aus Klimaschutzgesichtspunkten auf jeden Fall weiter betrieben werden.
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