Noch nie so wertvoll wie heute
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Je nach Bundesland und Gemeindegröße zeigt sich dabei ein erhebliches Preisgefälle, meldet das Statistische Bundesamt: So zahlten Grundstückskäufer in den Flächenländern Bayern und in Baden-Württemberg im Jahr 2020 mit 349 beziehungsweise 245 Euro besonders viel für einen Quadratmeter Bauland. In Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern wurde nur ein Bruchteil dieses Betrags fällig: Hier lagen die Preise zwischen 46 und 63 Euro.
Ab 500.000 Einwohnern besonders teuer
Grundsätzlich steigen die durchschnittlichen Kaufwerte mit der Gemeindegröße. In Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnerinnen und Einwohnern kostete ein Quadratmeter Bauland 2020 im Schnitt 71 Euro. In den 14 größten Städten mit mindestens 500.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mussten Käuferinnen und Käufer mit durchschnittlich 1213 Euro das 17-Fache bezahlen.
Geschäftsgebiete teurer als Wohngebiete
Mehr als drei Viertel (76 %) aller Verkäufe baureifen Landes waren Transaktionen von Grundstücken in Wohngebieten. Hier kostete der Quadratmeter Bauland 234 Euro. In Geschäftsgebieten waren die Grundstücke mit durchschnittlich 242 Euro pro Quadratmeter unter allen Baugebieten am teuersten. Der Quadratmeterpreis in Wohngebieten geschlossener Bauweise lag dabei mit 309 Euro pro Quadratmeter rund 92 Euro höher als in Wohngebieten offener Bauweise (217 Euro). Bei geschlossener Bauweise dürfen Gebäude ohne Abstand errichtet werden (beispielsweise Reihenhäuser), die offene Bauweise hingegen erfordert einen seitlichen Grenzabstand.
Unter 100 Euro auf dem Dorf
In Dorfgebieten wurde dagegen nur ein Quadratmeterpreis von durchschnittlich 62 Euro erzielt. Neben der Wohnnutzung ist in Dorfgebieten ausschließlich der Bau von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zulässig. Darüber hinaus sind nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe und Handwerksbetriebe erlaubt, die der Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner des Gebietes dienen.
Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften baulich nutzbar sind. Dazu gehören Grundstücke oder Grundstücksteile, die von der Gemeinde für die Bebauung vorgesehen sind, bei denen die baurechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung vorliegen und deren Erschließungsgrad die sofortige Bebauung gestattet. Industrieland, Land für Verkehrszwecke und nicht zur Bebauung vorgesehene Freiflächen sind nicht enthalten.
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