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Hilfen für 6308 junge Menschen wegen seelischer Behinderung


Nach Feststellung des Statistischen Landesamtes erhielten in Baden-Württemberg 6 308 junge Menschen mit (drohender) seelischer Behinderung im Jahr 2009 eine Eingliederungshilfe nach § 35a SGB (Sozialgesetzbuch) VIII. Das waren 12 Prozent (674) mehr wie noch 2008 und 26 Prozent (1 311) mehr als 2007, dem Jahr, in dem diese Hilfeart zum ersten Mal erhoben wurde. Drei Viertel dieser jungen Menschen waren Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter von 6 bis 15 Jahren, fast 10 Prozent 18 Jahre und älter; 70 Prozent waren Jungen und junge Männer.

Veröffentlicht am
Junge Menschen, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben einen eigenständigen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Seelisch behindert bedeutet, dass die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht. Hierzu muss eine ärztliche bzw. psychotherapeutische Stellungnahme eingeholt werden. Eingliederungshilfen setzen neben einer (drohenden) seelischen Behinderung zusätzlich voraus, dass ein soziales Integrationsrisiko prognostiziert wird, das die Entwicklung des jungen Menschen, seine Eingliederung in die Gesellschaft und sein Heranwachsen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit...
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