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Düngeverordnung

Sperrfristen beachten

Sperrzeiten gelten für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Gesamt-N (inklusive Mineraldünger). Diese Zeiträume gelten, sofern für den Landkreis keine Verschiebung der Sperrfrist vorliegt.
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Ein Güllefass mit emissionsmindernder Aufbringtechnik.
Ein Güllefass mit emissionsmindernder Aufbringtechnik.J. Klein
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Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff dürfen zu den nachfolgend ge-
nannten Zeiten nicht aufgebracht werden:

  • auf Ackerland nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31. Januar des Folgejahres,
  • auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau vom 1. November bis 31. Januar des Folgejahres (Voraussetzung: Aussaat bis zum 15. Mai des aktuellen Jahres) und
  • zu Gemüse, Erdbeer- und Beerenobstkulturen vom 1. Dezember bis 31. Januar des Folgejahres.

Ausnahmen für feste Wirtschaftsdünger

Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Kompost: Sperrzeit vom 15. Dezember biszum 15. Januar des Folgejahres.

Info vom Landratsamt

Die unteren Landwirtschaftsbehörden an den Landratsämtern können eine Ver-
schiebung der Verbotszeiträume (Anfang und Ende, ohne Verkürzung) um bis zu
4 Wochen genehmigen. Deshalb: Informationen direkt beim Landratsamt einholen.

Im Falle von Düngemitteln mit einem festgestellten Trockensubstanzgehalt von
weniger als zwei Prozent kann auf Antrag eine Ausnahme von den Verbotszeiträumen genehmigt werden, wenn schädliche Veränderungen der Gewässereigenschaften nicht zu erwarten sind und nicht mehr als 30 kg/ha Gesamt-N im genehmigten Zeitraum aufgebracht werden.

Für die Genehmigungen sind jeweils regionaltypische Gegebenheiten wie Witterung oder Beginn und Ende des Pflanzenwachstums sowie Ziele des Boden- und Gewässerschutzes heranzuziehen. Es können weitere Auflagen zum Aufbringen getroffen sowie die Dauer der Genehmigung zeitlich begrenzt werden.

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