Nachbau melden
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Angaben zur Erklärung des Nachbaus müssen bis zum 30.06.2019 eingereicht werden. Alternativ kann die Nachbaugebühr auch eigenständig ermittelt und beglichen werden. In diesem Fall gilt ebenfalls die Frist 30.06.2019.
Nach aktueller Rechtsprechung sind Landwirte verpflichtet, bis zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres (30. Juni), in dem sie Nachbau betrieben haben, die entsprechende Nachbauentschädigung von sich aus zu melden oder zu zahlen. Landwirte dürfen im eigenen Betrieb erzeugtes Erntegut bestimmter Arten dann zu Saatzwecken im eigenen Betrieb erneut einsetzen, wenn sie die Nachbaubedingungen erfüllen, d. h., die Nachbaugebühren rechtzeitig bezahlen und auf ein konkretes Auskunftsersuchen gegenüber der STV Auskunft erteilen. Die Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob zuvor ein Auskunftsersuchen der STV beantwortet oder von dieser eine Zahlungsaufforderung verschickt wurde.
Die STV empfiehlt, den vollständigen Nachbau bis zum 30.06.2019 zu melden. Sollte diese Frist verpasst werden, hat das finanzielle und rechtliche Folgen.
Die STV setzt sich im Auftrag der Züchter für die Entlohnung der Züchtungsleistung ein. „Die Honorierung der züchterischen Arbeit und ein fairer Saatgutmarkt sind die Voraussetzungen dafür, dass Landwirte auch in Zukunft von leistungsstarken Sorten profitieren und bestes Saatgut als Betriebsmittel einsetzen können“, erklärt STV-Geschäftsführer Dirk Otten.
Unter www.stv-bonn.de kann die Nachbauerklärung ab sofort online eingereicht werden.
Für Fragen und weitere Informationen zur Nachbauerklärung steht das STV-Service-Center unter der Telefonnummer 0228/96943160 gerne zur Verfügung.
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