Tipps für den Dezember
Im Winter steht noch der Rebschnitt an. Aber auch im Büro gibt es noch das eine oder andere zu erledigen. Hier die aktuellen Weinbautipps für den Dezember:
- Veröffentlicht am

Ernte- und Erzeugungsmeldung
Bis zum 15. Januar 2020 muss die Ernte- und Erzeugungsmeldung bei den zuständigen Stellen abgegeben sein. Zuständige Stellen sind für Baden das Staatliche Weinbauinstitut Freiburg und für Württemberg die Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg. Ausgenommen von der Meldeverpflichtung sind
- Traubenerzeuger, deren Betriebe weniger als 10 ar Rebfläche umfassen und die keinen Teil der Ernte vermarkten
- Traubenerzeuger, die Mitglied einer Genossenschaftskellerei oder Erzeugergemeinschaft sind, und ihre gesamte Ernte zur Verarbeitung an diese liefern (Vollablieferer)
- Weinerzeuger, deren Weinmenge weniger als 10 Hektoliter beträgt und die diese in keiner Form vermarkten
Achten Sie bei der Meldung auf den geänderten Umrechnungsschlüssel Trauben zu Wein (0,78). Vorgesehene Entsäuerungsmaßnamen bis 15. März im Betrieb durchführen!
Umstrukturierung
Das Programm „Förderung der Umstrukturierung und der Umstellung von Rebflächen“ wird weiter durchgeführt. Hierbei wird für das Roden und das darauffolgende Anpflanzen von bestimmten Rebsorten ein Förderbeitrag gezahlt. Die Anträge für die Rodung nach dem Herbst 2019 und die Anpflanzung 2020 müssen bis 31. Dezemeber 2019 bei den zuständigen Landratsämtern eingegangen sein.
Förderprogramm Handarbeitsweinbau in Steillagen und Terassen
Es werden reine Handarbeitslagen mit gewissen Lagevoraussetzungen ab 3 ar Größe gefördert. Bitte beachten Sie, dass der Vorantrag für das Förderverfahren bis zum 31. Dezember 2019 bei den zuständigen Landwirtschaftsämtern vorliegen muss.
Betriebsorganisation
Bitte bei Flächenbewegungen (Abgabe von Flächen oder Zupacht von Flächen) beachten: Die Pflanzrechte entstehen für den Betrieb, der die Fläche laut Weinbaukartei rodet. Neu zugepachtete Rebflächen müssen bestockt und damit mit Pflanzrecht übernommen werden. Ist dies nicht der Fall, müssen entweder Neuanpflanzungsrechte beantragt oder Rebrechte des eigenen Betriebs auf die gepachtete Fläche übertragen werden. Hierfür ist ein Antrag auf Autorisierung beim zuständigen Regierungspräsidium zu stellen.
Über Boden nachdenken
Leider waren in vielen Gebieten aufgrund des am Ende nassen Herbstes Überfahrten bei suboptimalen Bodenbedingungen notwendig. Die entstandenen Verdichtungen sind aber nur bei abgetrockneten Böden behebbar. Die Niederschläge im Oktober und November lassen derzeit keine Tiefenlockerung zu, da die Böden nahezu wassergesättigt sind. Hier bis zum (eventuell) trockneren Frühjahr warten. Tiefenlockerungen auch nicht für jede Gasse vorsehen!
Anhäufeln
Jungfelder mit normalen Pfropreben sollten zum Frostschutz angehäufelt werden. Bei Hochstammreben ergibt dieses Verfahren weniger Sinn.
Rebschutzröhren entfernen
Bei Nachpflanzungen mit Rebschutzröhren unbedingt die Röhren im Winter entfernen. Sie konnen sowohl Winter- als auch Spätfröstschaden verstärken.
Müll entfernen
Aufgrund der aktuellen Situation sollten nicht in den Weinberg gehörende Materialien ordnungsgemäß entfernt werden.
Noch mehr Arbeitshinweise für den Weinbau lesen Sie in BWagrar 49/2019.
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.