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Pflanzenschutzmittel-Applikation

Näher ran mit abdriftmindernder Technik

Abdrift kostet bares Geld und belastet die Umwelt. Laut Definition handelt es sich dabei um den Teil einer ausgebrachten Wirkstoffmenge, der bei der Applikation direkt vom Wind auf Nachbarflächen verfrachtet wird. Besonders kritisch ist dies in der Nähe von Oberflächengewässern. Daher gelten für Pflanzenschutzmittel gewisse Abstandsauflagen. Mit abdriftmindernder Technik können diese Abstandsauflagen reduziert werden.
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Mit der richtigen Geräteeinstellung und einem verlustmindernden Düsensatz bestückt lässt sich die Abdrift bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln deutlich reduzieren.
Mit der richtigen Geräteeinstellung und einem verlustmindernden Düsensatz bestückt lässt sich die Abdrift bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln deutlich reduzieren.Glaser, LTZ
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Nach dem Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) gelten bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln in der Nähe von Oberflächengewässern gewisse Einschränkungen. So ist seit 1. Januar 2014 in Baden-Württemberg der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln in einem Bereich von fünf Metern zu Gewässern von wasserwirtschaftlicher Bedeutung verboten. Bereits seit 1. Januar 2010 ist die Kultivierung von Obstplantagen in einer Breite von zehn Meter entlang des Gewässers verboten. Pflanzungen vor diesem Stichtag genießen Bestandsschutz. Zusätzlich ist seit dem 1. Januar 1996 die Errichtung baulicher und sonstiger Anlagen in diesem Bereich verboten. Hierzu gehören unter anderem Hagelschutznetze und Abspannvorrichtungen. Die relevanten Gewässer sind im Amtlichen Digitalen Wasserwirtschaftlichen Gewässernetz (AWGN) verzeichnet.


Abstandsauflagen an Gewässern

Zum Schutz von Gewässerorganismen sind beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gewisse Anwendungsbestimmungen („NW-Auflagen“) einzuhalten. Diese fordern entweder die Einhaltung von festen Standardabständen für die angegebenen Anwendungsgebiete zwischen Gewässer und Behandlungsfläche oder variable, reduzierte Abstände durch Berücksichtigung von verlustmindernden Pflanzenschutzgeräten (siehe Verzeichnis „Verlustmindernde Geräte“ des Julius Kühn-Institutes). Die Abstände zu den Oberflächengewässern betragen maximal 20 m. Bei Tankmischungen ist die weitest gehende Vorschrift der jeweils eingesetzten Mischungspartner einzuhalten.
Beim Einsatz abdriftmindernder Technik zur Reduzierung der vorgeschriebenen Gewässerabstände sind die mit der Anerkennung verbundenen Verwendungsbestimmungen zu beachten. Dazu gehört neben der sachgerechten Anpassung der Geräteeinstellung auf die zu behandelnde Laubwand in den meisten Fällen auch eine Reduzierung der Gebläseleistung und des Spritzdrucks im Randbereich zur Gewässerseite hin. In den meisten Fällen ist zur Erreichung der 90 Prozent-Abdriftminderungsklasse zusätzlich die einseitige Abschaltung oder Abdeckung der Gebläseluft vorgeschrieben. Die technischen Voraussetzungen hierfür müssen also vorhanden sein und sind beim Kauf eines Gerätes zu berücksichtigen.

Applikationsbeispiel 

Mittel: Merpan 80 WDG
Anwendung: gegen Schorf und Mehltau im Kernobst
Abstände gemäß Anwendungsbestimmung:
Standard = 20 m (NW606),
50 Prozent Abdriftminderung = 15 m,
75 Prozent Abdriftminderung = 10 m,
90 Prozent Abdriftminderung = 5 m (NW605-1)
Reihenabstand: 3,5 m
Anwendungsszenarien beim Einsatz von Geräten unterschiedlicher Abdriftminderungsklassen:
Szenario I: Verwendung eines Geräts der Abdriftminderungsklasse 90 Prozent (z.B. Wanner SZA mit Gebläse SZA32, mit Düse Albuz AVI 80-01)
Szenario II: Verwendung eines Geräts der Abdriftminderungsklasse 75 Prozent (z.B. obiges Gerät ohne Gebläseabdeckung, mit Düse AVI 80-01)
Szenario III: Verwendung von Standardtechnik (zum Beispiel Sprühgerät mit feintropfigen Hohlkegeldüsen in allen Düsenpositionen)

Wie sich die Abstandsauflage je nach eingesetzter Technik verändert, wird in der Skizze im angehängten pdf-Dokument bildhaft deutlich.

Ansatzpunkte bei der Gerätetechnik, um die Abdrift bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern, finden Sie in BWagrar, Heft 6/2020 Seiten 25 bis 27.

 

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