Tipps für den Dezember
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Alte Pflanzrechte
Mit dem 31. Dezember 2022 endet die Möglichkeit zur Nutzung von Pflanzrechten von Weinbergen, die vor dem 1. Januar 2016 gerodet wurden. Mit einem Antrag kann das Pflanzrecht auf andere Flächen übertragen oder an derselben Stelle gepflanzt werden. Als Antragsteller kann nur derjenige auftreten, der die Rodung in der Weinbaukartei gemeldet hat. Wer Fragen dazu hat, kann sich beim zuständigen Regierungspräsidium informieren.
Fortbildung Sachkunde
Regelmäßige Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen zur Sachkunde ist seit einigen Jahren Pflicht. Auf der Rückseite des Sachkundekärtchens finden Sachkundige das Datum des Beginns des ersten Fortbildungszeitraums. Für sogenannte „Altsachkundige“ war am 1. Januar 2013 der Start des ersten Dreijahreszeitraums. Aktuell läuft die vierte Phase vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2024.
GAP-Reform
Allen weinbaulichen und landwirtschaftlichen Betrieben wird empfohlen, sich über die Modalitäten der neuen GAP-Reform zu informieren. Dazu bieten die Landwirtschaftsämter entsprechende Schulungen an.
Handarbeitsweinbau
Der Verpflichtungszeitraum im Förderverfahren Handarbeitsweinbau läuft am 31. Dezember 2022 für die ersten Antragstellungen des Jahres 2017 aus. Die damals beantragten Flurstücke laufen nicht automatisch weiter, sondern müssen jetzt neu über FIONA beantragt werden.
Noch mehr Arbeitshinweise lesen Sie in BWagrar 48/2022.
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