Blühflächen und -streifen jetzt mehrjährig planen
Mehrjährig angelegte Blühflächen können aus wirtschaftlicher wie auch aus ökologischer Sicht ausgesprochen effizient sein. Die Öko-Regelung 1b bietet eine sicher planbare finanzielle Entlohnung. Aktuell macht ein erhöhter Fördersatz diese Maßnahme noch attraktiver.
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Um die Flächenprämie für das Jahr 2024 zu erhalten, müssen Landwirtinnen und Landwirte vier Prozent ihrer Ackerflächen im Rahmen von GLÖZ 8 als „nichtproduktive Flächen“ angeben. Der Verpflichtungszeitraum beginnt bereits nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr. Ab diesem Zeitpunkt müssen die Brachebedingungen eingehalten werden. Schon jetzt planen Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter, welche Schläge sie als „nichtproduktive Flächen“ im Jahr 2024 angeben und wo sie die Brachen platzieren wollen.
Wer über die für GLÖZ 8 geforderten 4 Prozent hinaus noch weitere Flächen aus der Produktion nimmt, wird dafür finanziell über die Öko-Regelung 1 entlohnt.
Erhöhter Fördersatz
Bund und Länder haben sich im August dieses Jahres verständigt, den Fördersatz für die Öko-Regelung 1b, das heißt die aktive Begrünung mit einer Blühmischung, zu erhöhen. Dafür muss eine mehrjährige Saatgutmischung verwendet werden, die eine Mindestanzahl verschiedener Pflanzenarten enthält. Eine Reinsaat aus landwirtschaftlichen Kulturen ist nicht erlaubt.
Je nach stillgelegter Ackerfläche über die für GLÖZ 8 geforderten 4 Prozent hinaus sieht die finanzielle Vergütung von Stilllegungen nach Öko-Regelung 1b jetzt so aus:
- Plus 1 Prozent: 1500 Euro/ha,
- plus 2 Prozent: 700 Euro/ha,
- plus drei bis sechs Prozent: 500 Euro/ha.
Ökologisch effizient
Blühmischungen oder „nichtproduktive Flächen“ sind besonders für Offenlandarten von großem Wert. Hier finden zahlreiche bedrohte Insekten und bodenbrütende Feldvögel die so dringend benötigten Nahrungs-, Brut- und Rückzugshabitate.
Doch damit sie ihre volle Wirksamkeit entfalten können, ist es entscheidend, dass sie mehrjährig angelegt werden. Einjährige Blühflächen werden oft im Winter abgeräumt und bieten dann keinen Schutz mehr oder werden für Insekten, die dort überwintern, sogar zu Todesfallen. Mehrjährige Blühflächen schützen Tiere und Pflanzen dagegen auch in den kritischen Phasen im Jahresverlauf. So überwintern beispielsweise viele Wildbienen in den hohlen Stängeln von abgeblühten Pflanzen oder nutzen den Hohlraum, um ihren Nachwuchs unterzubringen.
Je hochwertiger die angelegte Blühfläche, desto wirksamer ist sie für den Schutz der biologischen Vielfalt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass hochwertige Blühflächen auch eine höhere Flächeneffizienz aufweisen und deutlich mehr für die Artenvielfalt erreicht wird!
Wirtschaftlich effizient
Mehrjährige Blühflächen sind nicht nur gut für die Biodiversität, sondern bedeuten auch weniger Arbeit und Betriebsmittel, da sie nicht jedes Jahr neu angelegt werden müssen. Das spart unter anderem Arbeitszeit und Saatgut- sowie Maschinenkosten.
Die Bodenbedeckung der „nichtproduktiven Flächen“ erbringt zudem wichtige Ökosystemdienstleistungen. Die Vegetationsbedeckung wirkt wie ein Schutzschild und verringert so die Erosionsgefahr. In der Zeit der Stilllegung haben Böden außerdem die Möglichkeit sich zu regenerieren, insbesondere, wenn Klee oder andere Leguminosen in der Saatgutmischung enthalten sind. Durch die aktive Begrünung mit einer hochwertigen Blühmischung, sind die Bracheflächen auch aus ackerbaulicher Sicht gut umsetzbar und verunkrauten nicht.
Die mehrjährige Planung
Auf einer Fläche mit Öko-Regelung 1b muss die Mindesttätigkeit nicht jährlich aber spätestens alle zwei Jahre erbracht werden. Erfolgt im ersten Jahr die Ansaat bis 15. Mai, ist damit die Mindesttätigkeit erfüllt.
Aus ökologischer Sicht ist es in diesem Fall am besten, die Blühfläche bis ins Frühjahr des dritten Jahres stehenzulassen. Dann kann im Frühjahr die Mindesttätigkeit wieder erfüllt werden, indem die Vorbereitung für die Aussaat einer landwirtschaftlichen Kultur oder erneut einer Blühmischung für die Öko-Regelung erfolgt.
So wird die Öko-Regelung 1b mehrjährig angelegt:
- 1. Jahr: Ansaat mit mehrjähriger Mischung bis spätestens 15. Mai.
- 2. Jahr: Die Blühfläche kann ohne weitere Bearbeitungsschritte stehen bleiben.
- 3. Jahr: Die Blühfläche kann bis ins Frühjahr stehen bleiben. Dann kann die Mindesttätigkeit wieder mit der Vorbereitung einer Aussaat einer landwirtschaftlichen Kultur oder einer Blühmischung für die Öko-Regelung erfolgen. Im Fall einer erneuten Beantragung der gleichen Fläche ist wiederum der 15. Mai der späteste Aussaattermin.
Für Problemstandorte: Spätsommeraussaat
Durch die Ansaat der Fläche nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr kommt es in der Regel zu weniger Problemen mit unerwünschten Ackerkräutern. Auch aus ökologischer Sicht hat diese Variante den Vorteil, dass bodenbrütende Vogelarten die Fläche je nach Aufwuchs bereits im Frühjahr nutzen können:
- Vorjahr: Ansaat mit mehrjähriger Mischung nach der Ernte der Hauptkultur.
- 1. Jahr: Die Blühfläche kann ohne weitere Bearbeitungsschritte stehen bleiben.
- 2. Jahr: Die Blühfläche kann ohne Neuanlage als Öko-Regelung 1b beantragt werden. In diesem Jahr ist eine Mindesttätigkeit durchzuführen. Aus ökologischer Sicht empfehlenswert ab 15. August.
Detaillierte Informationen finden Sie beim Infodienst Landwirtschaft - Ernährung - Ländlicher Raum.
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