Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.
GLÖZ-Vorgaben kollidieren mit Praxis

Keine Planwirtschaft auf dem Acker

Die Herbstaussaat ist gestartet. Dabei gelten zahlreiche Vorgaben aus den GLÖZ-Standards. Nun braucht es Rechtssicherheit, damit die Landwirte bei der Bestellung ihrer Flächen keine Fehler machen und gegen GLÖZ-Standards verstoßen. Die LBV-Ausschüsse für Pflanzenbau und Umwelt befinden sich aktuell in Gesprächen mit dem Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, um verbindliche Aussagen zur Umsetzung der GLÖZ-Maßnahmen zu erhalten.
Veröffentlicht am
/ Artikel kommentieren
Artikel teilen:

Dabei haben die LBV-Ausschüsse in einer digitalen Sitzung mit dem Stuttgarter Landwirtschaftsministerium (MLR) letzte Woche auf die enormen Probleme in der Praxis hingewiesen, die sich durch die geforderten Auflagen ergeben und dringende Verbesserungen und Änderungen auf nationaler Ebene eingefordert. 

Der Hintergrund sind insbesondere die Vorgaben aus den Standards 5 und 6. Gemäß GLÖZ 6 zur Mindestbodenbedeckung in sensibelsten Zeiten müssen in der Regel - abgesehen von einigen Ausnahmen - 80 Prozent der betrieblichen Ackerflächen vom 15. November bis 15. Januar erosionshemmend bedeckt sein. Zudem sollen die Kulturen bis zum 15. November nach Auslegung des BMEL flächig aufgegangen sein (siehe auch BWagrar 35/2023, Seite 12). In einem regnerischen Herbst und bei späträumenden Kulturen steht diese Terminbindung einer GLÖZ-konformen Herbstaussaat im Weg und Praktiker haben wenig Spielraum, die Vorgaben zu erfüllen.

Laut GLÖZ 5 zur Begrenzung von Erosion ist der Einsatz des Pfluges vor Ansaat einer Reihenkultur von mehr als 45 cm Reihenabstand nur zulässig, wenn quer zum Hang gepflügt und zusätzlich eine der folgenden Maßnahmen zum Erosionsschutz durchgeführt wird:  

  • Anlage von Erosionsschutzstreifen oder  
  • Rasenbildende Kultur als Vorfurcht oder  
  • Abdecken der Fläche. 

Diese Verpflichtung trifft vornehmlich Betriebe in Wasserschutzgebieten und Biobetriebe, die bei der Auswahl an Werkzeugen zur Unkrautbekämpfung eingeschränkt und oftmals auf den Pflug angewiesen sind. Erschwerend kommt hinzu, dass Deutschland für die Vorgabe zur Begrenzung der Bodenerosion einen Regenerosivitätsfaktor eingeführt hat, der in Baden-Württemberg zu einer massiven Ausweitung der Erosionskulisse geführt hat.

Mehr zum Thema:
0 Kommentare
Was denken Sie? Artikel kommentieren

Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Schreiben Sie den ersten Kommentar.

Artikel kommentieren
Was denken Sie? Artikel kommentieren
Ort ändern

Geben Sie die Postleitzahl Ihres Orts ein.