Neue Regel für BHV1-Untersuchungen
Die Sanierungsmaßnahmen des Landes und der Tierseuchenkasse haben gewirkt. Ende März wurde der letzte BHV1-Reagent aus einem Betrieb im Kreis Ravensburg entfernt. Mit der BHV1-Freiheit ändert sich der Modus für Kontrolluntersuchungen sowie die Erfassung der Ergebnisse. Die Tierseuchenkasse beschreibt das Vorgehen.
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Die systematische BHV1-Bekämpfung startete im Jahr 2000. Seitdem ist der Prozentsatz der BHV1-freien Milchvieh- und Mutterkuhhaltungsbetriebe in Baden-Württemberg kontinuierlich gestiegen. Am 31. März 2015 wurde dann der letzte Reagent aus einem Sanierungsbetrieb im Kreis Ravensburg entfernt. Ziel der Bemühungen war es, die Anerkennung von Baden-Württemberg als BHV1-freie Region im Sinne des Artikels 10 der EU-Richtlinie 64/432 zu erlangen. Der Artikel 10-Antrag wird derzeit in Brüssel bearbeitet.
Neben der Entfernung aller Reagenten wurde ab dem 28. Februar 2015 ein Impfverbot gegen die BHV1-Infektion für das gesamte Land erlassen. Des Weiteren dürfen seit 1. April 2015 nur noch BHV1-freie Rinder aus freien Beständen, die nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, in einen Rinderbestand in Baden-Württemberg eingestallt werden.
Neuer Status erleichtert den Handel
Der Status „BHV1-frei“ wird es künftig ermöglichen, durch weitere Zusatzgarantien die Rinderbestände vor BHV1-Neuinfektionen zu schützen. Darüber hinaus erleichtert der Status „BHV1-frei“ insbesondere den Handel mit Rindern in andere Mitgliedsstaaten sowie das Verbringen in andere bereits BHV1-freie Regionen innerhalb Deutschlands oder auch beim Alpenweideviehverkehr. Nicht zuletzt führt die Tilgung der BHV1-Infektion zu einer deutlichen dauerhaften Verbesserung der Rindergesundheit.
Die Einschleppung des BHV1-Virus von außerhalb mit dem Tierverkehr stellt für Baden-Württemberg aktuell und auch künftig das größte Risiko einer Neuinfektion dar. So stand auch der letzte BHV1-Ausbruch im Landkreis Biberach, bei dem in vier Beständen BHV1 amtlich festgestellt wurde und über 17.300 Proben aus 194 Betrieben untersucht werden mussten, im Zusammenhang mit Neuinfektionen im benachbarten Bayern. Diese wiederum waren auf einen Erregereintrag aus Österreich zurückzuführen.
Kontrolluntersuchungen bleiben ein Muss
Vor diesem Hintergrund und auch im Hinblick auf die angestrebte Anerkennung als BHV1-frei sind Kontrolluntersuchungen weiterhin unbedingt regelmäßig und fristgerecht durchzuführen. Mit der Neufassung der BHV1-Verordnung vom 19. Mai 2015 wurden Änderungen des Untersuchungsumfanges bei Basis- und auch bei Kontrolluntersuchungen beschlossen.
Neuer Untersuchungsumfang
Nach der neu gefassten BHV1-Verordnung vom 19. Mai 2015 gilt folgender Untersuchungsumfang für Basis- und Kontrolluntersuchungen:
- In Beständen mit weniger als 30 Prozent Kuhanteil sind alle weiblichen Rinder und die bis zu neun Monate alten männlichen Rinder jährlich serologisch zu untersuchen, sofern die Rinder nicht ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden.
- In Beständen, die zu mehr als 50 Prozent aus Rindern im Alter bis zu neun Monaten bestehen (Fresserbestände), sind anhand einer Stichprobe jährlich blutserologische Untersuchungen durchzuführen. Die Größe der Stichprobe ist abhängig von der Anzahl der Tiere im Bestand.
Alle BHV1-Untersuchungsergebnisse werden seit April 2015 zeitnah in das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere, kurz HIT, übertragen. In einer Übergangsphase übernimmt das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf (STUA) diese Eingaben. Die Daten bilden einerseits die Basis für das Erteilen und das Aufrechterhalten der BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes, andererseits haben sie enorme Bedeutung im Zusammenhang mit dem BHV1-Freiheitsstatus des Bundeslandes (Artikel 10-Status). Nur so können alle Ergebnisse Einzeltier-bezogen dokumentiert und abgerufen werden.
Neu: Elektronischer Untersuchungsantrag
Ab Januar 2016 ist für blutserologische BHV1-Bestandsuntersuchungen verpflichtend vorgeschrieben, den HIT-generierten elektronischen Untersuchungsantrag zu verwenden. Baden-Württemberg ist damit das letzte Flächen-Bundesland, das diese Anträge verpflichtend einführt. In anderen Bundesländern wie Bayern, Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen wird er schon seit mehreren Jahren erfolgreich verwendet.
Seit über einem Jahr steht der Antrag in Baden-Württemberg zur Verfügung und er wird zunehmend von praktizierenden Tierärzten eingesetzt. Die Untersuchungsergebnisse werden dann vom STUA-Diagnostikzentrum tagesaktuell an den Tierarzt, an das Veterinäramt und an HIT übermittelt. Dieses Vorgehen hat sich beim BHV1-Geschehen im Kreis Biberach sehr bewährt. Neben einer Betriebsnummer und PIN für den HIT-Zugang benötigt der Betreuungstierarzt eine Vollmacht des Landwirts für das Erstellen der Untersuchungsanträge aus HIT.
Hier ein Vordruck einer Vollmacht zum Herunterladen:
Darüber hinaus kann der Tierarzt Impfungen, die im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung vorgenommen werden müssen, nur dann in HIT erfassen, wenn ihm diese Vollmacht vorliegt. Eine lückenlose Dokumentation von Untersuchungsergebnissen und vorgenommenen Impfungen bei Tierseuchenbekämpfungs- und Sanierungsverfahren sind jedoch Voraussetzung für die Aufhebung von tierseuchenrechtlichen Maßnahmen und damit für den freien Handel sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirte. Deshalb ist es wichtig, dass möglichst alle Betreuungstierärzte ihre HIT-Zugangsdaten jetzt schon beantragen und die Vollmacht ihrer Landwirte einholen. Denn nur so kann die Übergangszeit bis zum 1. Januar 2016 genutzt werden, um sich auf die neue Antragsart einzustellen und eine reibungslose Umstellung zu gewährleisten.
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