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Mehr Rechtssicherheit bei polnischen Saisonarbeitskräften

Zumindest einen Teilerfolg meldet die Bundesregierung von ihren Verhandlungen mit der polnischen Regierung hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht polnischer Saisonarbeitskräfte. Wie der Agrarsprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Peter Bleser, und die zuständige Berichterstatterin, Marlene Mortler, mitteilten, soll es zwar im Grundsatz bei den bisherigen Regelungen bleiben. Gleichzeitig habe man sich jedoch auf Klarstellungen im Zusammenhang mit den zu erbringenden Bescheinigungen verständigt.
Veröffentlicht am
Nach Darstellung der beiden Unionspolitiker unterliegt ein polnischer Arbeitnehmer den bekannten Regelungen des polnischen Rechts, wenn dem Arbeitgeber die Bescheinigung E 101 vorgelegt wird. Legt der Erntehelfer diese Bescheinigung nicht vor, wie es in den meisten Fällen bislang der Fall war, muss der Landwirt von ihm verlangen, ein formloses Mitteilungsschreiben des polnischen Sozialversicherungsträgers (ZUS) anzufordern. Mit diesem Schreiben wird der Nachweis erbracht, dass die Bedingungen für die Bescheinigung E 101 nicht vorliegen. Nach Vorlage dieses Formular seitens des polnischen Arbeitnehmers ist der deutsche Arbeitgeber laut Vereinbarung nicht mehr verpflichtet, weitere Ermittlungen anzustellen, um eine ordnungsgemäße Beachtung...
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