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Sperrfristenregelung der neuen Düngeverordnung

Nach der novellierten Düngeverordnung dürfen Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff zu bestimmten Zeiten nicht ausgebracht werden. Dieses Ausbringungsverbot bezieht sich damit auf alle Düngemittel, also auch Mineraldünger, ausgenommen Festmist ohne Geflügelkot.
Veröffentlicht am
Die Sperrfrist für Ackerland gilt vom 1. November bis 31. Januar, auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar. Nach dem Gesetzestext kann die nach Landesrecht zuständige Stelle eine Verschiebung, jedoch keine Verkürzung dieser Zeiträume genehmigen. Laut MLR ist jedoch aufgrund von EU-Vorgaben eine Verschiebung nicht mehr per Allgemeinverfügung, sondern nur noch per Einzelantrag möglich. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe des BMELV verhandelt derzeit mit der EU-Kommission über praktikablere Lösungen. Neuerliche Novelle der Düngeverordnung in Kraft Die aufgrund des erneuten Vertragsverletzungsverfahrens geänderte Novelle der Düngeverordnung wurde Ende September im Bundesrat ohne zusätzliche Änderungen beschlossen. Sie wurde am 30. September im...
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