Drittes positives Urteil für den Deutschen Weinfonds
Das Verwaltungsgericht Mainz hat am 24. Juni weitere 16 Klagen gegen die Sonderabgabe für die nationale Weinabsatzförderung abgewiesen. Bei den Klägern handelte es sich um Unternehmen der Weinwirtschaft, die ihre Abgabe gemäß dem Weingesetz nicht über die Gemeinden, sondern direkt an den Deutschen Weinfonds entrichten.
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Zur Begründung führte der Vorsitzende der Kammer aus, dass die Imagewerbung für deutschen Wein als unerlässlich angesehen werde. Ebenso unerlässlich sei es, diese Werbung kontinuierlich durchzuführen, auf freiwilliger Basis sei dies nicht oder nicht mit dem gleichen Erfolg zu leisten. Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte besondere Finanzierungsverantwortung sei gegeben. Ein ausreichender Rechtfertigungsgrund könne auch bereits darin liegen, eine erreichte Marktposition abzusichern und ein Absinken im Markt zu verhindern. Dies gelte erst recht angesichts des zunehmenden weltweiten Wettbewerbdrucks im Weinsektor. Nicht erforderlich sei, dass jeder einzelne Abgabepflichtige einen unmittelbaren Nutzen aus der Gemeinschaftswerbung...