Bundesrichter mit wichtigem Urteil zur Waldbetretung
Nach dem Bundeswaldgesetz ist das Betreten des Waldes für jedermann zu Erholungszwecken gestattet, geschieht aber auf eigene Gefahr. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 2. Oktober klargestellt.
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Der BGH hatte über den Revisionsantrag zur Verkehrssicherung entschieden, das Urteil des saarländischen Oberlandesgerichts aufgehoben und die Klage im „Dillinger Hüttenwald-Urteil" abgewiesen. Anlass ist der Fall einer Spaziergängerin, die 2006 durch einen abbrechenden Ast einer fünf Meter neben dem Forstwirtschaftsweg stehenden Eiche am Kopf schwer verletzt. In diesem Fall wurde der beklagte Dipl.-Forstwirt höchstrichterlich von der Haftung freigesprochen. In der Pressemitteilung des BGH heißt es: „Nach den im Einklang mit § 14 BWaldG erlassenen landesrechtlichen Vorschriften (hier: § 25 des Waldgesetzes für das Saarland) ist das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken jedermann gestattet. Die Benutzung des Waldes...